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Vergaberecht

Allgemein

Vergaberecht, das auch als öffentliches Auftrags-, Beschaffungs-, Verdingungswesen bezeichnet wird, umfasst die Gesamtheit der Regeln und Vorschriften, die die Behörden bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, zu beachten haben.Das Vergaberecht umfasst ebenso Rechts- und Verfahrensregeln, die den  Bieter Rechtsschutz wegen der Verletzung der Verfahrensregeln beim vorgenannten Einkauf der Leistungen gewähren. Die Beschaffung vollzieht sich grundsätzlich in Formen des Privatrechts durch den Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen, sogenannten fiskalischen Hilfsgeschäften.

Gründzüge des Vergaberechts

Das Vergaberecht in Deutschland teilt sich in zwei große Bereiche, je nachdem, ob bei den zu vergebenden Aufträgen die sogenannten Schwellenwerte erreicht werden  oder nicht. Schwellenwerte Die Schwellenwerte ergeben sich aus der Verordnung Nr. 1422/2007 vom 4. Dezember 2007. Sie sind noch nicht in § 2 Vergabeverordnung übernommen. Durch die direkte Wirkung der Verordnung Nr. 1422/2007 gelten sie aber trotzdem und betragen in den Jahren 2008 und 2009 beispielsweise (ohne Mehrwertsteuer): für Bauaufträge 5.150.000 Euro. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bestimmter oberster Bundesbehörden 133.000 Euro, im Bereich der Trinkwasser oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich 412.000 Euro, in sonstigen Fällen 206.000 Euro. Vergaberecht für Vergaben ab Erreichen der Schwellenwerte Die gesetzliche Regelung im vierten Teil des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sieht im ersten Abschnitt (§§ 97 - 101 GWB) Bestimmungen über das Vergabeverfahren, im zweiten Abschnitt (§§ 102 - 124 GWB) Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren vor. All diese Vorschriften gelten nur für Vergaben ab Erreichen der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte (§ 100 Abs. 1 GWB). Allgemeine Grundsätze § 97 GWB enthält allgemeine Grundsätze des Vergaberechts. Wettbewerbsgrundsatz Transparenzgebot Diskriminierungsverbot Berücksichtigung mittelständischer Interessen Vergabe an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen Grundsatz des wirtschaftlichsten Angebots subjektive Bieterrechte (Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren)

Anwendungsbereich

Öffentliche Auftraggeber sind nach § 98 GWB unter anderem: Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), juristische Personen öffentlichen und privaten Rechts, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen und von der öffentlichen Hand beherrscht oder überwiegend finanziert werden, natürliche oder juristische Personen des Privatrechts bei Aufträgen, für die sie zu mehr als 50 % öffentliche Mittel erhalten. natürliche oder juristische Personen des Privaten Rechts, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, wenn ihnen von der zuständigen Behörde hierzu eine Erlaubnis erteilt wurde oder aber wenn eine Juristische Person des Öffentlichen Rechts auf dieses Unternehmen beherrschenden Einfluss ausübt. § 99 GWB unterscheidet als öffentliche Aufträge Lieferaufträge (Beschaffung von Waren), Bauaufträge, Dienstleistungsaufträge und Auslobungsverfahren (z. B. Architektenwettbewerb). Nicht enthalten ist die sogenannte Dienstleistungskonzession.

§ 101 GWB unterscheidet verschiedene Arten der Vergabe:

  • Offenes Verfahren:
  • Nichtoffenes Verfahren:
  • Verhandlungsverfahren Neu:
  • Wettbewerblicher Dialog (eingeführt durch das ÖPP-Gesetz vom 1. September 2005):Diese Vergabeart dient für besonders komplexe Materien und beinhaltet Elementen des Nichtoffenen Verfahrens und des Verhandlungsverfahrens. Der wettbewerbliche Dialog ist ein zweistufiges Verfahren mit den Abschnitten: Regelung des Vergabeverfahrens: VOL, VOB und VOF Regelungen über die konkrete Ausgestaltung des Vergabeverfahrens werden dadurch getroffen, dass in den §§ 4 - 7 VgV auf folgende von Verdingungsausschüssen außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Rechtsetzungsverfahrens erarbeiteten Regelwerke verwiesen wird: Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), Teil A, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil A und Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF). Durch diese Verweisung erhalten die Teile A der VOL und der VOB (abgekürzt VOL/A bzw. VOB/A) und die VOF für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte Rechtsnormqualität. Seit 2005 existiert ein deutsches Präqualifikationssystem für die generelle und vom Einzel-Vergabefall unabhängige Bewertung eines Bauunternehmens.

Nachprüfungsverfahren

Zentrales Element des Vergaberechts ist das Rechtsschutzsystem vor den Vergabekammern und Vergabesenaten. Die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren kann bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte auf Antrag von Unternehmen, die Interesse an einem Auftrag haben, in einem förmlichen Nachprüfungsverfahren überprüft werden (§ 102 GWB). Auf diese Weise können subjektive Bieterrechte geltend gemacht werden. Zuständig hierfür sind - je nach Auftraggeber - in einer ersten Stufe die Vergabekammern des Bundes oder der Länder (§ 104 GWB). Die Vergabekammern sind eine Einrichtung der Verwaltung. Ihr Verfahren ist allerdings einem gerichtlichen Verfahren angenähert. Es ist in §§ 107 - 115 GWB geregelt. Die Vergabekammer entscheidet durch Beschluss, der zwar die Qualität eines Verwaltungsakts hat, für dessen Anfechtung jedoch nicht die allgemeinen Regeln gelten: Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig, über die ein Vergabesenat des Oberlandesgerichts entscheidet, das für den Sitz der Vergabekammer zuständig ist (§ 116 GWB). Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren ist in §§ 116 - 124 GWB geregelt. Neben dem förmlichen Nachprüfungsverfahren können auch die Aufsichtsbehörden oder nach § 103 GWB eingerichtete Vergabeprüfstellen formlos angerufen werden. Dieses Verfahren ist jedoch praktisch ohne Bedeutung geblieben. Daneben besteht die Möglichkeit von Sekundärrechtsschutz durch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor den Zivilgerichten. Die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren im öffentlichen Auftragswesen wird durch eine Novelle der EG-Rechtsmittelrichtlinie angestrebt und wurde zuletzt im Binnenmarktausschuss am 23. Januar 2007 gefordert. Das EU-Plenum soll voraussichtlich am 21. Mai 2007 hierüber abstimmen. Vergaberecht für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte Die Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte nehmen etwa 90 % aller Auftragsvergaben ein. Die Regeln des vierten Teils des GWB oder die VgV gelten hier nicht. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht jedoch auch im Unterschwellenbereich für den Bieter die Möglichkeit, sich auf ein subjektives Recht aus der Anwendung der VOL, VOB und der daraus resultierenden Selbstbindung der Verwaltung zu berufen. Die Verdingungsordnungen gewähren aber nach dieser Entscheidung dennoch durchaus subjektive Bieterrechte. Maßgebend für die Vergabe sind das Haushaltsrecht des Bundes und der Länder und Verwaltungsvorschriften. Diese sehen die Anwendung des ersten Abschnitts der VOL/A bzw. der VOB/A (Basisparagraphen) vor. Der formelle Rechtsschutz nach dem GWB besteht nicht, allerdings können Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörden als Nachprüfungsstellen formlos angerufen werden. Ansonsten besteht nur die Möglichkeit von Sekundärrechtsschutz durch Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche. Die Trennung des Rechtsschutzes oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte ist mittlerweile auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich festgestellt, dass die „Beschränkung des Primärrechtsschutzes im Vergaberecht auf Auftragsvergaben oberhalb bestimmter Schwellenwerte verfassungsgemäß“ ist. Es gab Streit, wer für Vergaberechtsstreite zuständig ist. Manche Verwaltungsgerichts sahen hier die Verwaltungsgerichte zustädig, andere Gerichte sahen die Zuständigkeit bei den Zivilgerichten. Der Streit um den richtigen Rechtsweg ist nun durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht geklärt.  Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die ordentlichen Gerichte für den Primärrechtsschutz bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte zuständig sind. Seit Mitte 2006 liegt auch eine interpretierende Mitteilung der EU-Kommission zum Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte vor. Hiergegen hat jedoch die Bundesregierung Klage wegen Kompetenzüberschreitung erhoben, denn es bestand und besteht die Befürchtung, dass über diesen Weg doch ein Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte eingeführt werden könnte. Durch die geplante zweite Stufe der Vergaberechtsnovelle könnte in Zukunft jedoch auch im Unterschwellenbereich ein Primärrechtsschutz für übergangene Bieter eingeführt werden. Es bleibt jedoch abzuwarten ob und wenn ja in welcher Form der Gesetzgeber einen solchen im Gesetz verankern wird. Es bestünde zum einen die Möglichkeit, den oberschwelligen Rechtsschutz auf die Vergaben im Unterschwellenbereich auszuweiten. Zum anderen wäre auch eine Modifikation des Rechtsschutzes im Oberschwellenbereich für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte denkbar oder aber die Neugestaltung eines speziellen Vergaberechtsschutzes für den Unterschwellenbereich.

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