Dienstag, 26 September 2017 19:54

Vergaberecht

Allgemein

Vergaberecht, das auch als öffentliches Auftrags-, Beschaffungs-, Verdingungswesen bezeichnet wird, umfasst die Gesamtheit der Regeln und Vorschriften, die die Behörden bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, zu beachten haben.Das Vergaberecht umfasst ebenso Rechts- und Verfahrensregeln, die den  Bieter Rechtsschutz wegen der Verletzung der Verfahrensregeln beim vorgenannten Einkauf der Leistungen gewähren. Die Beschaffung vollzieht sich grundsätzlich in Formen des Privatrechts durch den Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen, sogenannten fiskalischen Hilfsgeschäften.

Gründzüge des Vergaberechts

Das Vergaberecht in Deutschland teilt sich in zwei große Bereiche, je nachdem, ob bei den zu vergebenden Aufträgen die sogenannten Schwellenwerte erreicht werden  oder nicht. Schwellenwerte Die Schwellenwerte ergeben sich aus der Verordnung Nr. 1422/2007 vom 4. Dezember 2007. Sie sind noch nicht in § 2 Vergabeverordnung übernommen. Durch die direkte Wirkung der Verordnung Nr. 1422/2007 gelten sie aber trotzdem und betragen in den Jahren 2008 und 2009 beispielsweise (ohne Mehrwertsteuer): für Bauaufträge 5.150.000 Euro. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bestimmter oberster Bundesbehörden 133.000 Euro, im Bereich der Trinkwasser oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich 412.000 Euro, in sonstigen Fällen 206.000 Euro. Vergaberecht für Vergaben ab Erreichen der Schwellenwerte Die gesetzliche Regelung im vierten Teil des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sieht im ersten Abschnitt (§§ 97 - 101 GWB) Bestimmungen über das Vergabeverfahren, im zweiten Abschnitt (§§ 102 - 124 GWB) Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren vor. All diese Vorschriften gelten nur für Vergaben ab Erreichen der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte (§ 100 Abs. 1 GWB). Allgemeine Grundsätze § 97 GWB enthält allgemeine Grundsätze des Vergaberechts. Wettbewerbsgrundsatz Transparenzgebot Diskriminierungsverbot Berücksichtigung mittelständischer Interessen Vergabe an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen Grundsatz des wirtschaftlichsten Angebots subjektive Bieterrechte (Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren)

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