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Aktuelle Artikel und Beiträge zu rechtlichen Themen der Tätigkeitsgebiete der WK Rechtsanwälte

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Bank-und Kapitalmarktrecht (5)

Aktuelle Beiträge und Urteile im Bank - und Kapitalmarktrecht

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Aktuelle Beiträge und Urteile im Bereich Erbrecht.

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Steuerrecht

Steuerrecht (5)

Aktuelle Beiträge und Urteile im Steuerrecht

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15
Apr

BGH: Urteil zur Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten bei Diesel-Fällen

Der BGH hat mit Urteil vom 13.04.2021 Az. VI ZR 274/20 entschieden, dass VW auch die Finanzierung eine PKW mit der Abgasmanipulation als Schaden ersetzen muss. Die Klägerin erwarb im Februar 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Golf. Den Kaufpreis bezahlte sie zum Teil in bar, den Rest finanzierte sie mit einem Darlehen der Volkswagen Bank. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5, ausgestattet ist. Dieser Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb führte die Software zu einer erhöhten Abgasrückführung im Vergleich zum Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Vorinstanzen haben auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Die Klägerin ist daher gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen. Hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert. Die Beklagte hat daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten. Einen Vorteil, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre, hatte die Klägerin durch die Finanzierung nicht. Die Finanzierung verschaffte der Klägerin keinen Liquiditätsvorteil im Vergleich zu dem Zustand, der bestanden hätte, hätte sie vom Kauf Abstand genommen. Die Finanzierungskosten erhöhen auch nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs und vergrößern damit nicht den Gebrauchsvorteil, den die Klägerin aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat.

15
Apr

VW Abgasskandal: VW-Tochter Audi muß für Audi A6 3.0 TDI Schadenersatz leisten

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 29.03.2021, Az.: 4 O 1730/20, eine weitere wichtige Entscheidung im sogenannten Audi Abgasskandal erlassen und einem d Audi A6-Fahrer mit dem Dieselmotor EA896 bzw. EA897 Schadensersatz  zuerkannt. Diese Motoren haben eine Abgasmanipulationssoftware. Auch im Hinblick auf einen 3,0 Liter Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 musste der Autobauer aus Ingolstadt bereits eine empfindliche Niederlage vor Gericht einstecken. Das LG Marburg stellte mit Urteil vom 29.10.2020, 2 O 67/20, fest, dass die Audi AG wegen der Manipulationen an einem 3.0 V6 Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 haftet.

15
Apr

VW-Abgasskandal: Schadensersatz trotz Verjährung

In einem aktuellen Urteil hat  das LG Nürnberg-Fürth mit seiner Entscheidung vom 09.03.2021, Az.: 9 0 7845/20 entschieden, dass VW gem. § 852 BGB auch Schadensersatz leisten muss. Dies hat zur Folge, dass alle Käufer, die ihren Schadensersatz noch nicht geltend gemacht haben und ein Klage gem. § 826 BGB auf Grund Verjährung scheitern würden, ihren Schadensersatzanspruch maximal 10 Jahre geltend machen können.  Im Fall hatte der Käufer den VW vor der Bekanntmachung des Skandals durch VW bei einem VW - Händler gekäauft und seine Klage erst 2020 eingereicht. VW hatte sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah keine Verjährung  und verurteilte die Volkswagen AG vollumfänglich zu Schadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB. Der Anspruch besteht dabei exakt in der gleichen Höhe wie die verjährte Forderung gemäß § 826 BGB.  § 852 BGB hat eine andere Verjährungsregelung von 10 Jahren als § 826 BGB, der nach drei Jahren verjährt.

17
Okt

BGH: Urteil im VW Dieselskandal

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat mit Urteil vom 25.05.2020 entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen. Er kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen.

05
Dez

Mit Urteil vom 18.07.2018 Az. 2 StR 416/16 hat der BGH entschieden, dass Grundsätzlich auch ein Verbotsirrum bei Fehlvorstellungen des Täters von der Erlaubnispflicht des Betreibens von Bankgschäften vorliegen kann und entsprechend vom Gericht zu würdigen ist. Im Vorliegenden Fall hatte der Angeklagte schlüsselfertige Bauprojekte erstellt und ist später auch dazu übergegangen, ohne Erlaubnis der Bankaufsicht (BaFin) Darlehen in der Größe von 50.000 DM bis 380 Mio. Euro auszugeben. Im Verfahren hatte er sich auf Verbotsirrtum berufen. Der BGH sah dies aber im vorliegenden Einzelfall anders und sah einen vermeidbaren Verbotsirrtum, so dass es bei der Verurteilung der Vorinstanz blieb. Sie gelangen hier zur Entscheidung des BGH ....

24
Aug

BFH: Anforderung an die Rechnung beim Vorsteuerabzug - Änderung der Rechsprechung

Mit Urteil vom 21.06.2018 - Az. V R 25/15 hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Anforderung einer Rechnungsanschrift als Voraussetzung des Vorsteuerabzug geändert. Hiergrund war das Urteil des EuGH vom 15.11.2017 Az. C-374/16. Der EuGH hat in dieser Entscheidung bestimmt, dass  Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a in Verbindung mit Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem  dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der BFH hat daher entschieden, dass als vollständige Anschrift eines leistenden Unternehmes es für den Vorsteuerabzug auch eine Briefkastenanschrift ausreichend ist, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift auch erreichbar ist. Nicht mehr erforderlich ist, wie nach der alten Rechtsprechung des BFH, dass der Unternehmer auch unter der Anschrift seine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt z.B. Anschrift des Betriebes etc. 

11
Feb

BFH: Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

Die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängert sich bei einem Erbfall auch dann, wenn der demenzerkrankte Erblasser ausländische Kapitaleinkünfte nicht erklärt, jedoch ein Miterbe von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29. August 2017 VIII R 32/15 entschieden hat, wirkt die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre dabei auch zu Lasten des Miterben, der von der Steuerhinterziehung keine Kenntnis hat.Im Streitfall war die Klägerin gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Die Erblasserin hatte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, die sie nicht in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Seit 1995 war sie aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, wirksame Einkommensteuererklärungen abzugeben. Die Steuererklärungen der Erblasserin waren unter Beteiligung der Schwester der Klägerin (Miterbin) erstellt worden. Dieser war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass die Mutter (Erblasserin) ihre Kapitaleinkünfte in den Einkommensteuererklärungen zu niedrig angegeben hatte. Das Finanzamt (FA) erließ gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Steuer für die nicht erklärten Zinsen nachforderte.BFH Urteil vom 29.8.2017   VIII R 32/15

01
Nov

Bundesverfassungsericht: Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften mit Art. 3 GG unvereinbar

Mit Beschluss vom 29. März 2017 Az. 2 BvL 6/11 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgeselltschaften bei anteiliger Übertrag (schädlicher Beteiligungsgerwerb) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist und damit verfassungswidrig ist. Die Regelung in § 8c Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG), wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar. Gleiches gilt für die wortlautidentische Regelung in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in ihrer bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung.

27
Sep

BGH: Zur Haftung von Gründungsgesellschafter eines Fonds für unzureichende oder falsche Angaben des Vertriebs

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen, unabhängig davon, ob der Beitritt zur Gesellschaft unmittelbar oder nur mittelbar erfolgt (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Juli 2013, II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 37 mwN und Urteil vom 14. Mai 2012, II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 11 mwN). Urteil BGH vom 04. Juli 2017 – II ZR 358/16

23
Sep

BGH: Zwangsvollstreckung nach Umfirmierung des Gläubigers

Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 – VII ZB 64/16 hat der BGH entschieden, dass ein Gläubiger, der von einer BGH-Gesellschaft in eine offene Handelsgeslleschaft (oHG) umfirmiert hat, die Personenidentität der alten und neuen Gläubigerstellung eindeutig nachweisen muss. Im Fall hatte die frühere FkH GbR aus Harthausen (früher Heuchelheim) einen Titel erwirkt. Die Zwangsvollstreckung betrieb nun eine FkH oHG. Die Zwangsvollstreckung wurde vom LG Frankfurt/Oder für unzulässig erklärt, weil die Gläubigerschaft nicht eindeutig nachgewiesen wurde. Der BGH bestätigte die Entscheidung. Im Leitsatz führt der BGH aus: "Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335)."

11
Sep

BGH Urteil vom 16.05.2017: Zulässigkeit negative Feststellungsklage bei Widerruf Darlehen

In Widerrufsfällen kann eine negative Feststellungsklage zulässigerweise erhoben werden, wenn wegen eines Widerrufs vertragliche Erfüllungsansprüche geleugnet werden, der Vertragspartner sich jedoch dieser Ansprüche rühmt.  Dem Urteil vom 16.05.2017 lage folgender Sachverhalt zu Grund: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Verbraucherdarlehensverträge. Sie schlossen (nicht als Fernabsatzverträge) im Jahr 2008 drei Darlehensverträge. Dabei belehrte die beklagte Bank den Kläger mittels gleichlautender Widerrufsbelehrungen, die unter anderem folgenden Passus enthielten: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.“ Der Kläger erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom 11.9.2014 widerrief er seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Das Landgericht hat der negativen Feststellungsklage entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG Stuttart, BeckRS 2015, 119934, zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. Die Entscheidung des BGH Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zugleich hat er den Tenor des Berufungsurteils dahin klargestellt: Es werde festgestellt, dass der Beklagten aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 11.9.2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend:

10
Aug

BGH: Kündigung von Bausparverträgen zulässig

Bausparer können sich gegen die Kündigung eines alten Bausparvertrags mit hohen Zinsen nicht wehren. Ein Bausparvertrag ist nach dem BGH kein Sparvertrag. Einen Bausparvertrag über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage laufen zu lassen, widerspreche dem Sinn und Zweck des Bausparens, entschied der Bundesgerichtshof (BGH)  in Karlsruhe. Das Ansparen sei dazu gedacht, Anspruch auf ein Darlehen zu erlangen. Dieser Zweck sei mit Erlangen der Zuteilungsreife erreicht. (Az. XI ZR 185/16 u.a.)  Jedoch hat der BGH in diesen Entscheidungen auch gesagt, dass sich je nach Vertragszweck auch etwas anderes ergeben kann. Der BGH weist aber auf eine Ausnahme hin: „Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z.B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält. In einem solchen Fall ist der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des Bonus’ erreicht ist“. Es muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob man der Kündigung widersprechen kann. Je nach Vertragszweck und Vertragsbedingungen kann eine Kündigung der Bausparkasse nicht rechtmäßig sein.   

14
Feb

FKH GbR: LG Potsdam verurteilt FkH zur Herausgabe der Titel

Mit Beschluss des LG Postdam vom 05.11.2012 Az. 13 S 78/12 wurde das Urteil des AG Königs Wusterhausen vom 07.05.2011 Az. 20 C 449/11 rechtskräftig bestätigt. Das AG Köngis Wusterhausen hat in diesm Urteil einer Klage auf Herausgabe von zwei Vollstreckungsbescheiden (Ursprungsgläuber VH France S.A.S.U. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB stattgegeben und die Gesellschafter der FkH GbR, Herr Oskar Jentzer und Herr Heinz Volandt zur Teilrückzahlung von 1.273,90 Euro (bisher nachweisbarer bezahlter Beträge) Die FkH GbR hat die Rechteinhaberschaft nicht nachgewiesen und hat sich auf ein Geschäftsgeheimnis berufen. Die FkH GbR hatte angebliche Schuldanerkenntnisse gegen die Klägerin, die diese aber bestritt. Obwohl es zwei rechtskräftige Titel gab, hat das Gericht die Klage auf Aufhebung der Titel und Herausgabe gem. § 826 BGB stattgegeben. Es besteht durchaus die Möglichkeit für Schuldner, trotz rechtskräftiger Titel gegen die FkH GbR erfolgreich eine Klage auf Herausgabe der Titel zu erheben und ihr bisher gepfändeten Beträge wieder zurückerstattet zu bekommen.

14
Feb

BFH: Pflichtteil beim Berliner Testament

In einem Urteil vom 19.02.2013,Az. II R 47/11 führt der BFH in seinem Leitsatz folgendes aus: Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist dies erbschaftsteuerrechtlich unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Verpflichtete damit rechnen musste, den Anspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Mitteilung an das Finanzamt noch nicht verjährt ist. Sofern ein Berliner Testament vorhanden ist und der Längerlebende noch innerhalb der Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruches aus dem ersten Erbfall auch verstirbt, kann erbschaftsteuerlich der Pflichtteil aus dem ersten Erbfall noch vom Erben des zweiten Erbfalls geltend gemacht werden was zur Folge hätte, dass die Erbschaftsteuerbelastung sinkt, da der Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit beim zweiten Erbfall abgezogen wird. Das Berliner Testament sollte entsprechend formuliert werden, damit der Erbe des Längerlebendenen u.U. noch seinen Pflichtteil erbschaftsteuerlich geltend machen kann. Wir beraten diesbezüglich gerne. Ansprechpartner RA Michael Wenni.

14
Feb

BGH: Kreditbearbeitungsgebühren rechtswidrig

Der BGH hat im Mai und Oktober 2014 entschieden, dass die von vielen Banken verlangte Bearbeitungsgebühr für Privatkredite unzulässig ist. (BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) Dazu zählen insbesondere Raten- und Autokredite sowie Darlehen zur Immobilienfinanzierung. Nach dem BGH ist der Grund hierfür der, dass die Bearbeitungsgebühr unter anderem für die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden erhoben wird (z.B. unter anderem für die Einholung einer Schufa-Auskunft, Anlegen des Kreditkontos etc. ). Das liegt aber allein im Interesse der Bank. Die Kosten dafür können somit nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden. Hierfür bekommt die Bank die Zinsen, um diesen Aufwand abzudecken. Die Klauseln in den AGB der Banken sind unangemessen. Sie können sich also die Bearbeitungsgebühren, die meist zwischen 1 und 4 Prozent der Darlehenssumme liegen, von Ihrer Bank zurückholen. Das gilt für alle Gebühren, die Sie vor weniger als zehn Jahren gezahlt haben .In einem Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13 hat der Bundesgerichtshof die Verjährung auf 10 Jahre verlängert. Nach dem BGH rechtfertigt die unklare Rechtslage die längere Verjährung. Jedoch beginnt die Verjährung für diese Ansprüche am Ende des Jahres 2011, denn laut dem BGH war im Jahr 2011 die Rechtslage nicht mehr unsicher, da alle Oberlandesgerichte ihreRechtsauffassung geändert hatten und einheitlich entschieden hatte, dass die Bearbeitungsgebührer zu Unrecht von den Banken formlarmäßig erhoben wurden. Sie müssen ihre Rechte selbst geltend machen, da die Bankendie Gebühren nicht freiwillig zurückzahlen. Sie müssen nun für Ansprüche vor 2012 umgehnd die Verjährung hemmen. Es müssen verjährungshemmende Maßnahmen z.B. Anforderungsschreiben, Mahnbescheid, Einschaltung des Obudsmannes der Banken ergriffen werden. Zur Druchsetzung ihrer noch nicht verjährten Ansprüche helfen wird ihnen gerne. Herr Rechtsanwalt Michael Wenni steht gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

08
Feb

AG Hamburg: Bearbeitungsgebühr bei Unternehmensdarlehen rechtswidrig

Der BGH hat im Mai und Oktober 2014 entschieden, dass die von vielen Banken verlangte Bearbeitungsgebühr für Privatkredite unzulässig ist wie z.B. bei Raten- und Autokredite sowie Darlehen zur Immobilienfinanzierung. Als Begründung führt der BGH aus, dass die Bearbeitungsgebühr unter anderem für die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden erhoben wird z.B. unter anderem für die Einholung einer Schufa-Auskunft. Das liegt aber allein im Interesse der Bank. Die Kosten dafür können somit nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden. Ob diese Rechtsprechung auch für Unternehmerkredite geltend, ist bisher vom BGH noch nicht entschieden. Aber hierfür gibt es keinen Grund, die Urteile des BGH nicht auch auf Unternehmenskredite anzuwenden. Der BGH wird hierüber nocht entscheiden. Es gibt bereits rechtskräftige Entscheidungen der unteren Instanzen zu der Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerkrediten. Im Rahmen der KFZ-Finanzierung eines Unternehmers ist die kreditgewährende Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (BDK) rechtskräftig zur Erstattung des Bearbeitungsentgeltes verurteilt worden. Die BDK nahm die Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes (AG) Hamburg vom 08.11.2013, Az. 4 C 387/12 zurück.

12
Mär

LG Potsdamm: Fiktive Lizenzgebühr

Das Landgericht Potsdam hat entschieden, dass bei einem Eingriff in das Urheberrecht an einem Gedicht die (fiktive) Lizenzgebühr anhand der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbandes ermittelt werden kann. Das Landgericht Potsdam führt aus: " Die Ermittlung der Schadenshöhe mittels einer Lizenzanalogie ist möglich. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die „bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten“ (BGHZ 44, 372, 380 f.). Die Höhe der Vergütung hängt dabei von der künstlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des Werkes und seiner Nutzung sowie vom Umfang der Nutzungsmöglichkeit ab (v. Wolff, Wandtke/Bullinger § 97 UrhG, Rn. 74). Die zu zahlende Lizenz ist vom Gericht gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung zu bemessen (BGH GRUR 1962, 509, 513). Einschlägige Tariftabellen können als Richtlinien zur Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr herangezogen werden. Eine fiktive Lizenzgebühr von € 200,00 ist hier angemessen. Eine Hinzuziehung der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands ist sachgemäß.

08
Feb

BFH: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

In der Entscheidung des BFH vom 12.05.2011 - Az. VI R 42/10 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und seine Rechtsauffassung geändert. Demnach können auch Zivilprozesskosten im Einzelfall als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Jedoch muss die Klage oder die Verteidigung nicht mutwillig sein. Hier stellt der BFH auf einen verständigen Dritten ab, der das Für und Wider eines Prozesses abwägt. Bei hinreichender Erfolgsaussicht können die Kosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angesetzt werden und müssen berücksichtigt werden. Die Steuerschuld wird entsprechend gesenkt.

FG Düsseldorf: Scheidungskosten außergewöhnliche Belastung

Donnerstag, den 12. September 2013 um 20:15 Uhr   Das FG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 19.02.2013 entscheiden, dass die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden? Damit stellt sich das FG Düsseldorf mit dieser Entscheidung gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Im entschiedenen Fall hatte der nunmehr geschiedene Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 € für die Ehescheidung aufgewandt. Die Kosten fielen dabei nicht nur für die eigentliche Scheidung an, sondern entstanden auch im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte nur die tatsächlichen Scheidungskosten und die Kosten für den Versorgungsausgleich als außergewöhnliche Belastung an, nicht aber die Kosten, die für die Regelung des Zugewinnausgleich und der Unterhaltsansprüche entstanden waren. Das FG Düsseldorf sah das anders und ließ zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerwirksam zum Abzug zu. Zur Begründung führten die Richter aus, eine Ehescheidung könne nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen. In dem Gerichtsverfahren müssten regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten könnten sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden könnten (FG Düsseldorf vom 19.2.2013, 10 K 2392/12 ).

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