Dienstag, 26 September 2017 19:30

Managerhaftung

I. Allgemein

Die spektakulären Prozesse um Mitglieder der Deutschen Bank, Phillip Holzmann,Bankgesellschaft Berlin, Siemens etc. sind in aller Munde.  So will der Aufsichtsrat der Siemens AG nach Informationen in den Zeitungen beschließen, alle ehemaligen Zentralvorstände der Jahre 2003 bis 2006 vor Gericht auf Schadensersatz zu verklagen. Ihnen werden erhebliche Versäumnisse in ihrer Amtszeit angelastet, die einen der größten Korruptionsfälle in der deutschen Wirtschaft erst möglich gemacht haben sollen. Auf Grund  der kritischen Öffentlichkeit und der häufigen Fehlgriffe der Manger z.B. VW Skandal über betrieblich abgerechnete  private Freizeitsgestaltungen von Gremienmitgliedern der AG wird die Haftung der Vorstande und Aufsichtsratmitglieder ein sehr wichtiges Thema für Manager. So kann eine Inanspruchnahme die wirtschaftliche Existenz und was viel wichtiger ist die Reputation und das öffentliche Ansehen kosten.

II. Haftung der Organe von Gesellschaften

Kriterium  für die persönliche Haftung der Unternehmensleiter - Vorstand oder Geschäftsführer - ist der Verstoß gegen  die Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns (§ 93 Aktiengesetz und § 43 GmbH- Gesetz). Für den Aufsichtsrat gilt dieser Maßstab über § 116 Aktiengesetz entsprechend. Die Organge haften zum einen bei Fehlverhalten gegenüber der Gesellschaft (sogenannte Innenhaftung). Zum anderen können die Organge auch gegenüber Dritten z.B. Gläubiger bei Insolvenzverschleppung, Staat, Sozialversicherungsträgern  etc.) in Anspruch genommen werden (sogenannte Außenhaftung).

Oftmals verkennen auch Geschätsführer und Vorstände ihre persönliche Haftung in der Krise einer GmbH oder AG. Die Insolvenzverwalter prüfen regelmäßig z.B. die Haftung der Geschäftsführer nach § 64 GbmHG. In der Krise einer GmbH gibt es viele Fallstricke, die eine persönliche Haftung des Geschäftsführers auslösen. In der Krise einer GmbH haben die Geschäftsführer erhöhte Sorgfaltspflichten, um eine spätere persönliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter zu vermeiden.

III. Entlastung der Organe

Die Organe der Gesellschaften können natürlich Vorsorge für Fehlentscheidungen treffen bzw. durch ein konsequentes Risikomanagement Fehler bei Entscheidungen erst gar nicht entstehen lassen. In erster Linie sollte vor risikohaften Entscheidungen immer eine Abwägung zwischen den Chancen und den Risiken erfolgen. Möglichkeiten der angemessenen Absicherung der Risiken sollten dann mit den Beratern und Versicherungsunternehmen geklärt werden.  Da jedoch unternehmerische Entscheidungen immer die Gefahr in sich bergen, später als falsche Entscheidungen beurteilt zu werden, empfiehlt es sich auch zum Wohl der Gesellschaft und der Dritten  eine D & O Versicherung oder sonstige adäquaten Versicherungen abzuschließen. Jedoch sollte vorher die Versicherungsbedingungen genau geklärt werden, d.h. es muss klar sein, welche Risiken die Versicherung mit dem konkreten Beitrag abdeckt. Da in Zukunft auch ein Selbstbehalt des Managers zwingend vorgeschrieben wird, kann nicht mehr alles mit der D&O Versicherung abgedeckt werden. Hier sollte entweder eine eigene Versicherung durch den Manager erfolgen oder adäquate andere Lösungen gefunden werden, die im Falle eines Fehlers den Schaden begleichen kann.

IV. Einzelfallentscheidungen

Folgende Haftungsfälle wurden beispielhaft  von den Gerichten entschieden:

Gercht Entscheidung    Datum    Aktenzeichen    Gegenstand der Entscheidun
               
 BGH Urteil   02.11.2000   I ZR 246/98    Schadensersatz und Schadenshöhe wegen Verletzung von Geschmacksmustern
               
 BFH Urteil    23.09.2008    VII R 27/07    Pflicht des Geschäftsführers zur Lohnsteuerabführung trotz Insolvenzantrags
               
 OLG  Frankfurt Urteil   16.04.2008   1 U 136/05    Persönliche Haftung des Strohmann - Geschäftsführers
               
OLG Düsseldorf Urteil   23.06.2008    I-9 U 22/08    Schadensersatz des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden einer AG gegenüber einem Aktionär

 

Bei weiteren Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Wenni gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

Dienstag, 26 September 2017 18:46

Haftung für Steuern

I. Allgemein

Sofern der eigentliche Steuerschuldner seine Ansprüche nicht mehr erfüllt, können unter Umständen die gesetzlichen Vertreter oder sonstige Beteiligte von dem Finanzamt wegen Verletzung von steuerlichen Pflichten des Steuerschuldners oder eigener Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden. Die Haftungsschuld ist ein neben der eigentlichen Steuerschuld bestehender Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Haftungsschuldner kann jede natürliche und juristische Person sein, die den jeweiligen Haftungstatbestand erfüllt, Haftungsgläubiger ist der Staat als Gläubiger der Steuerforderung, für die gehaftet werden soll. Voraussetzung für die Haftung ist das Bestehen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Damit kommt eine Haftung nicht nur für Steuern, sondern auch für steuerliche Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen oder Verpätungszuschläge in Betracht. Keine Rolle spielt, ob dieser Anspruch tatsächlich festgesetzt wurde. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige nicht mehr existent und eine Steuerfestsetzung aus diesem Grund nicht mehr möglich ist, z. B. nach Tod des Steuerschuldners oder nach Löschung einer juristischen Person im Handelsregister.

II. Haftungstatbestände

Für die steuerliche Haftung kennen die Steuergesetze eine Vielzahl von Tatbeständen. Sofern ein solcher außersteuerlicher Tatbestand verwirklicht ist, muss dieser nach den für die steuerlichen Haftungstatbestände geltenden Regeln geltend gemacht werden, insbesondere bedarf es auch hier des Erlasses eines Haftungsbescheides. Schließlich kann sich ein Dritter durch Vertrag verpflichten, für die Steuerschuld eines anderen einzutreten. In diesen Fällen richtet sich die Haftungsinanspruchnahme allein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. In den Steuergesetzen sind z.B. folgende Haftungstatbestände geregelt: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH §§ 69 AO i.V.m. 34 AO Haftung des Erben § 45 AO Haftung des Steuerhinterziehers § 71 AO Haftung der Organgesellschaft § 73 AO Haftung  des Betriebsübernehmers § 75 AO Spendenhaftung § 10 b Abs. 4 EStG Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer § 42 d EStG

III. Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zur steuerlichen Haftung ist unübersehbar. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung. Oft gibt es Ermessensfehler. Folgende Entscheidungen gibt es:

Gericht    Art    Datum    Aktenzeichen    Inhalt der Entscheidung
                 
BFH   Urteil   11.11.2008   VII R 19/08   Haftung Geschäftsführer GmbH Lohnsteuer, Kausalität
                 
BFH   Urteil   13.03.2003   VII R 46/02   Haftung Vorsitzender eine eingetragenen Vereins
                 
BFH   Urteil   05.10.2004   VII R 76/03   Haftung der Organgesellschaft für steuerlichen Nebenleistung

 

        

IV. Haftungsbescheid, was tun?

Die Finanzämter  erlassen verstärkt Haftungsbeischeide. Zunächst sollte man sich mit einem Anwalt in Verbindung setzen und den Haftungsbescheid überprüfen lassen. Oftmals gibt es Ermessensfehler oder der Haftungstatbestand ist nicht erfüllt. Es wäre jedoch besser, wenn man sich als Geschäftsführer vorab bei einem Anwalt vorbeugend infomiert und sich sehr gewissenhaft im laufenden Geschäftsbetrieb sich um die Steuerangelegenheit kümmert. Bei finanziellen Schieflagen gilt eine erhöhte Aufmerksamkeit. Dies kann im Rahmen der Tax Compliance geschehen. Eine entsprechende Geschäftsführerhaftpflichtversicherung bzw.  Vorstandsversicherung für Pflichtverletzungen sollte man ebenfalls vorbeugend in Erwägung ziehen, um die persönliche Haftung und die daraus folgenden finanzielle Schwierigkeiten abzusichern. Für eine Beratung steht Ihnen Rechtsanwalt Wenni gerne zur Verfügung.

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