Das Geldwäschegesetz regelt in § 2 Abs. 1 GwG ausführlich, welche Unternehmen, Institute und Personengruppen zur Geldwäscheprävention verpflichtet sind.

Voraussetzung für die Verpflichtung  ist, dass es sich um eine wirtschaftliche und keine private Tätigkeit handelt. Das Gesetz formuliert das so, dass „in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs“ gehandelt wird.

Unternehmen u.a. aus folgenden Branchen müssen das GwG anwenden:

  1. Unternehmen aus dem Finanz- und Versicherungssektor
  2. Kapitalanlagegesellschaften
  3. Mitglieder der rechts- und steuerberatenden Berufe
  4. Bestimmte weitere Dienstleister und Treuhänder
  5. Immobilienmakler
  6. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
  7. Güterhändler

                                                                                                                     

        
     
   

Wrd gegen Pflichten des GwG verstoßen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße bis zu 1.000.000 Euro  bei schwerwiegenden Verstößen geahndet werden (§ 56 Abs. 2 Ziff. 1 GwG). Zu berücksichtigen ist, dass rechtskräftige Bußgeldentscheidungen in Höhe von mehr als 200,00 Euro wegen einer Ordnungswidrigkeit, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes von dem Gewerbetreibenden selbst oder seinem Vertreter oder Beauftragten begangen worden ist, in das Gewerbezentralregister eingetragen werden. Ein Eintrag im Gewerbezentralregister kann die Zuverlässigkeitsprüfung bei der beabsichtigen Eröffnung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes negativ beeinflussen.

Darüber hinaus drohen strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafe), wenn leichtfertig nicht erkannt wird, dass das angenommene Geld aus einer vorangegangenen, rechtswidrigen Tat stammt (§ 261 StGB). Dieses Geld kann durch die Strafverfolgungsbehörden eingezogen werden.

Eine erste Einschätzung, ob Sie zu den Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes gehören, können Sie mit der Checkliste Geldwäschebeauftragter vornehmen.

     
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