Samstag, 23 September 2017 14:05

Immobilienfonds

I. Allgemein

Bei vielen großen Bauvorhaben will oder kann ein einzelner Investor die Investionssumme nicht aufbringen. Ferner ist den Initiatoren die persönliche Haftung für dieses Vorhaben zu groß. Es wird daher auf dem Kapitalmarkt Geld von Anlegern eingesammelt, die eine sichere Geldanlage mit  einer sicheren Verzinsung suchen. Auf dem Markt werden daher von den Banken oder Emmissionsgesellschaften  sogenannte Immobilienfonds angeboten. Über Vertriebsorganisationen werden dann Anleger gesucht. Aber auch große insitutionelle Anleger z.B. Rentenkassen, Investmentfonds etc. suchen sichere Anlagen und beteiligen sich an Immobilienfonds. Sofern die Akteure wirtschaftlich sinnvoll vorgehen, können Immobilienfonds wirtschaftlich und städtebaulich sinnvolle Projkete verwirklichen.

II. Arten von Immobilienfonds

Ein Immobilienfonds ist ein rechtlich identifizierbares Sondervermögen meist eine Personengesellschaft in  der Rechtsform der GmbH und  Co. KG. Das Vermögen besteht  vorwiegend oder ausschließlich aus Immobilien. Es gibt mehrere, rechtlich und wirtschaftlich verschiedene Konstruktionen, die als Immobilienfonds bezeichnet werden können: Offener Immobilienfonds: In Immobilien investierender Investmentfonds, bei dem Kapital im Grundsatz von jedermann jederzeit eingezahlt und wieder entnommen (aus Sicht des Fonds eine „Anteilsrücknahme“) werden kann. In der Regel hat ein offener Immobilienfonds eine große Zahl von Anteilseignern und investiert in eine größere Anzahl von Einzelobjekten. Die meisten offenen Immobilienfonds, die in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sind, investieren überwiegend in Gewerbeimmobilien. Geschlossener Immobilienfonds: Ein geschlossener Fonds, der in Immobilien investiert. Ein solcher wird i. d. R. aufgelegt, um ein einzelnes Projekt zu finanzieren. Ist das benötigte Kapital eingezahlt, wird der Fonds geschlossen; weitere Ein- und Auszahlungen sind ohne Weiteres nicht mehr möglich. REIT (Real Estate Investment Trust): Eine meist börsennotierte Kapitalgesellschaft zur Investition in Immobilien. Immobilien-Spezialfonds: Ein Immobilienfonds, der sich an einen bestimmten Anlegerkreis (z. B. institutionelle Anleger) richtet.

III. Rolle des Initiators,Treuhänders/Verwalters und Anlegers

Bei der Auflegung eines Immobilienfonds gibt es am Anfang ein realwirtschaftliches Bedürfnis oder aber auch künstlich geschaffene Bedürfnisse von Projektentwicklern, dass aus wirtschaftlichen oder städtebaulichen Interesse eine große Immobilie zum Vermieten an gewerbliche oder private Mieter gebaut wird. Das Überangebot von Gewerbeimmobilien zeigt, dass am Markt vorbei oftmals projektiert wurde. Es  treten sogenannte Projektentwickler wie z.B. die ECE in Erscheinung, die ein solches Projekt entwicklen und dann das entwickelte Projekt an einen Immobilienfonds verkaufen oder aber ein Immobilienfonds sucht entsprechende Anlageprojekte und beteiligt sich an diesem Projekt. Die Initiatoren entwicklen und vermarkten das Projekt. Gerade auf die Güte des Initiators  kommt es an, ob ein Immobilienfonds wirtschftlich langfristig vernünftig ist. Denn am Anfang  entscheidet sich, ob ein Immobilienfonds langfristig Erfolg hat oder nicht. Oftmals sind aber die Projektentwicklungskosten so hoch, dass sich die Immobilien langfristig wirtschaftlich nicht für die Gesellschafter  rechnen, da die Mieten den Substanzverzehr und den  hohen Instandhaltungs- und Betreibungsaufwand des Gebäudes und die laufenden Kosten nicht erwirtschaften können, zumal das Marktumfeld  seit Jahren  in vielen Regionen durch ein Überangebot geprägt ist. Der Initiator gründet hierzu meist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG. Diese Personengesellschaft besteht aus einer Komplementärin (GmbH) die rechtlich unbeschränkt persönlich haftet und den Anlegern als Kommanditisten (Haftung ist beschränkt auf die Einlage). Zur Verwaltung der Immobilie gibt es eine Verwaltungsgesellschaft. Die Buchhaltung und die steuerliche Beratung übernehmen dann Steuerberatungsgesellschaften. Jeder dieser Beteiligen verursacht Kosten und möchte Gewinne erzielen. Hinzu kommen Vertriebskosten an verschiedene Vertreibergesellschaften, Banken und Strukturvertriebe. Alle diese Fixkosten und laufenden Kosten führen dazu, dass die Gesellschaften hohe Verluste erwirtschaften, die steuerlich zwar abzugsfähig sind. Jedoch ist nur ein Teil abzugsfähig. Der Staat schenkt nichts. Der Anleger bezahlt dann eventuell keine Steuern mehr, muss aber auf Grund der wirtschaftlichen Belastungen der Beteilung eventuell selbst Insolvenz anmelden oder ist wirtschaftlich schwer geschädigt. Die Rolle der Komplementärin übernimmt in der Regel eine hierfür  gegründetete Gesellschaft  in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) . Neben der Komplementärin gibt es dann eine sogenannte Treuhandgesellschaft, die treuhänderisch die Komanditanteile der Anleger verwaltet. Der Anleger wird daher  Mitunternehmer in einer  Personengesellschaft. Verluste kann er steuermindernd geltend machen. Oft wird hier bei vermögenden Kunden mit Steuerersparnis geworben, das aber sicherlich nicht entscheidend für die Kapitalanlage sein soll. Hauptaspekt sollte eine sichere und wirtschaftlich vernünftige Kapitalanlage sein, die im Falle eines Bedarfes aber auch wieder ohne Verluste aufgelöst werden kann. Als Unternehmensbeteiligung kann natürlich auch die Beteiligung an Verlusten in Frage kommen. Es soll wirtschaft das Kapital erhalten bleiben und die Beteiligung Gewinne erwirtschaften. Jedoch ist oftmals ein Totalgewinn per Saldo nicht erwirtschaftet worden. Viele Fonds sind schlecht geführt und bei der Auflegung wurde nur nach dem Profit der Initiatioren geschaut. Im Extremfall muss der Anleger bei der Insolvenz des Fonds nochmals seine Einlage erbringen.

IV.Chancen und  Risiken

Vorteil eines Immobilienfonds ist, dass man sich als "Kleinanleger" an einer werthaltigen Rendite-Immobilie beteiligen kann, die langfristig eine Verzinsung des Kapitals von 3 % bis 4 % verspricht. Nachteile sind jedoch bei dieser Anlageform, dass die Strukturen für den normalen Anleger oftmals nicht nachvollziehbar sind, hohe Beiträge für die Betreiber, Banken und Initiatoren verausgabt werden, die die Immobilie langfristig nicht erwirtschaften kann. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass der Anleger im Falle der Insolvenz des Immobilienfonds nochmals mit seiner Kommanditeinlage haften kann, d.h. dass die Haftung z..B. bei Überentnahmen durch Ausschüttungen wieder aufleben kann. Ferner kann auch bei offenen Immoblienfonds die Gefahr bestehen, dass der Fonds bei einer finanziellen Schieflage geschlossen wird und der Anleger über  sein Geld  erst wieder nach Öffnung des Fonds verfügen kann. Auch muss man als Anleger aufpassen, ob es ein offener Immobilienfonds ist oder ob es ein geschlossener Immobilienfonds ist, bei dem ein Ausstieg nicht so leicht möglich ist. Aber auch offene Immobilienfonds können als "Notbremse" die Veräußerung der Anteile auf Zeit aussetzen lassen bzw. den offenen Fonds für eine Zeit schließen wie der Bericht im Handelsblatt Online vom 20.10.2009 zeigt. Auf Grund der rechtlichen Struktur und der mangelhaften Finanzaufsicht sollte der Anleger genau entscheiden, ob er sein Geld in Immobilienfonds investieren will oder ob er als Alternative sich nicht selbst eine eigene Immobilie zum Vermieten kauft. Jedoch kann es auch hier durch Mietnomaden zu Problemen kommen. Eine absolut sichere Geldanlageform gibt es nicht. Die Finanzkrise hat gezeigt, dass auch als solide geltende Kapitalanlagen wie z.B. der offene Immobilienfonds DEGI Europa  nicht krisensicher sind und  offene Immobilienfonds aufgelöst werden, was mit einem Verlustrisiko verbunden sein wird.

V. Prospekt und  Jahresberichte

Es empfiehlt sich daher, vor der Anlage sich die Beteiligung allein nach wirtschaftlichem Gesichtspunkt anzuschauen und unabhängige Fachleute z.B. Steuerberater die Anlage prüfen zu lassen. Vorsicht sollte man  bei der Beteiligung an neu aufgelegten Projekten haben, denn es fehlen Erfahrungswerte und die Prognosezahlen können zu optimistisch gerechnet sein, so dass sich später die versprochenen Gewinne und Renditen  nicht  einstellen. Es empfiehlt sich daher, sich vor der Anlage gründlich zu informieren.Bei neu aufgelegten Fonds muss man sich auf die Angaben im Prospekt verlassen. Bei dem Erwerb von Anteilen an bestehenden Immobilienfonds sollte man sich die Jahresberichte, die Gewinn- und Verlustrechnung und die Personen und Gesellschaften, die hinter dem Immoblienfonds stehen,  genau anschauen. Kapitalanleger, bei denen der Kapitalerhalt und die Liquidität im Vordergrund steht, sollten in der Regel das Sparbuch und das Tagesgeld wählen, wobei auch bei einer Bankenpleite eine Verlustrisko bei der Kapitalanlagen bestehen. Die Anlage in Sachanlagen wie z.B. Gold, Edelmetalle etc. kann in Krisenzeiten ebenfalls für Marktübertreibungen sorgen oder die  Marktstörung  wird bewusst für Gewinnzwecke ausgenutzt, was nach der Martberuhigung ebenfalls zu einem Kapitalverlust führen kann.

VI. Falschberatung

Haftung der Beteiligten Banken, Vertrieb Sofern Sie als Anleger bei der Beratung falsch beraten oder getäuscht  worden sind, können Sie die Berater in Haftung nehmen. Im Rahmen der Prospekthaftung können weitere Haftungsansprüche gegen die Initiatoren und Prospektherausgeber in Betracht kommen. Aber auch die Vertriebsgesellschaften und Vermittler der Fonds können auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus können gesellschaftsrechtliche Ansprüche z.B. außerordentliche Kündigung der Kommanditbeteiligung in Betracht  kommen.

VII. Rechtsprechung

Gericht   Entscheidung   Datum   Aktenzeichen   Gegenstand der Entscheidung
                 
BGH   Urteil   14.06.2004   II ZR 392/0   Grundlegende Entscheidungen zu den  Rechten des privaten Anlegers bei kreditfinanzierten Beitritt zu geschlossenem Immobilienfonds gegenüber der Bank
                 
 BGH    Beschluss     15.01.2008   XI ZR 208/07    Haftung finanzierende Bank bei Bast Bau Immobilie
                   
LG München   Urteil   20.04.2010   28 O 12457/09   Prospekthaftung wg. unrichtigem Kaufpreis im Prospekt bei geschlossenem Immobilienfonds
                 
OLG Stuttgart    Urteil   04.03.2010   13 U 42/09    Schadensersatzanspurch gegen  Anlagevermitteler bei Verschweigen von Rückvergütungen ("Kick-Back") z.B Falk Fonds, Medico Fonds etc.
                 
 FG Hamburg    Urteil   15.12.2010   2 K 247/08    Frage der Abzugsfähigkeit von Verlusten bei geschlossenem Immobilienfonds; Gewinn-Verlustfeststellungsbescheid

 

 

Wenn Sie Beratungsbedarf haben, steht wir Ihnen gerne im Rahmen eines Beratungsgesprächs zu Verfügung oder verfolgen Ihre Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich weiter.  

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