Managerhaftung

1. Allgemein

 

Die spektakulären Prozesse um Mitglieder der Deutschen Bank, Phillip Holzmann,Bankgesellschaft Berlin, Siemens etc. sind in aller Munde.  So will der Aufsichtsrat der Siemens AG nach Informationen in den Zeitungen beschließen, alle ehemaligen Zentralvorstände der Jahre 2003 bis 2006 vor Gericht auf Schadensersatz zu verklagen. Ihnen werden erhebliche Versäumnisse in ihrer Amtszeit angelastet, die einen der größten Korruptionsfälle in der deutschen Wirtschaft erst möglich gemacht haben sollen. Auf Grund  der kritischen Öffentlichkeit und der häufigen Fehlgriffe der Manger z.B. VW Skandal über betrieblich abgerechnete  private Freizeitsgestaltungen von Gremienmitgliedern der AG wird die Haftung der Vorstande und Aufsichtsratmitglieder ein sehr wichtiges Thema für Manager.

So kann eine Inanspruchnahme die wirtschaftliche Existenz und was viel wichtiger ist die Reputation und das öffentliche Ansehen kosten.

 

II. Haftung der Organe von Gesellschaften

 

Kriterium  für die persönliche Haftung der Unternehmensleiter - Vorstand oder Geschäftsführer - ist der Verstoß gegen  die Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns (§ 93 Aktiengesetz und § 43 GmbH- Gesetz). Für den Aufsichtsrat gilt dieser Maßstab über § 116 Aktiengesetz entsprechend.

 

Die Organge haften zum einen bei Fehlverhalten gegenüber der Gesellschaft (sogenannte Innenhaftung). Zum anderen können die Organge auch gegenüber Dritten z.B. Gläubiger bei Insolvenzverschleppung, Staat, Sozialversicherungsträgern  etc.) in Anspruch genommen werden (sogenannte Außenhaftung).

 

III. Entlastung der Organe

 

Die Organe der Gesellschaften können natürlich Vorsorge für Fehlentscheidungen treffen bzw. durch ein konsequentes Risikomanagement Fehler bei Entscheidungen erst gar nicht entstehen lassen. In erster Linie sollte vor risikohaften Entscheidungen immer eine Abwägung zwischen den Chancen und den Risiken erfolgen. Möglichkeiten der angemessenen Absicherung der Risiken sollten dann mit den Beratern und Versicherungsunternehmen geklärt werden.  Da jedoch unternehmerische Entscheidungen immer die Gefahr in sich bergen, später als falsche Entscheidungen beurteilt zu werden, empfiehlt es sich auch zum Wohl der Gesellschaft und der Dritten  eine D & O Versicherung oder sonstige adäquaten Versicherungen abzuschließen. Jedoch sollte vorher die Versicherungsbedingungen genau geklärt werden, d.h. es muss klar sein, welche Risiken die Versicherung mit dem konkreten Beitrag abdeckt.

Da in Zukunft auch ein Selbstbehalt des Managers zwingend vorgeschrieben wird, kann nicht mehr alles mit der D&O Versicherung abgedeckt werden. Hier sollte entweder eine eigene Versicherung durch den Manager erfolgen oder adäquate andere Lösungen gefunden werden, die im Falle eines Fehlers den Schaden begleichen kann.

 

IV. Einzelfallentscheidungen

 

Folgende Haftungsfälle wurden beispielhaft  von den Gerichten entschieden:

 

Gericht Entscheidung Datum Aktenzeichen Gegenstand der Entscheidung
BGH Urteil 02.11.2000 I ZR 246/98 Schadensersatz und Schadenshöhe wegen Verletzung von Geschmacksmustern
BFH Urteil 23.09.2008 VII R 27/07 Pflicht des Geschäftsführers zur Lohnsteuerabführung trotz Insolvenzantrags
OLG Frankfurt Urteil 16.04.2008 1 U 136/05 Persönliche Haftung des Strohmann - Geschäftsführers
OLG Düsseldorf Urteil 23.6.2008 Schadensersatz des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden einer AG gegenüber einem Aktionär

 

Bei weiteren Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Wenni gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.