1. Allgemein
Anlässe für die Unternehmensbewertung oder Bewertung einer Firma gibt es viele. So sind z.B. folgende Anlässe zu nennen:
- Unternehmenskauf
- Scheidung des Unternehmers im Rahmen des Zugewinnausgleiches
- Unternehmensnachfolgeplanung
- Erbschaftsteuer
Im Rahmen dieser Anlässe kann es zu Streit um die richtige Bewertung von Unternehmen kommen. Wir wollen Ihnen daher kurze Informationen zur Unternehmensbewertung und der Rechtsprechung geben. Sie sollten aber auf jeden Fall einen Fachmann (Wirtschaftsprüfer) hinzuziehen. Da Gutachten über Unternehmensbewertungen sehr teuer sind, lohnt sich der Aufwand nur bei größeren Kaufsummen. Bei mittelständischen Firmen sollte eher die praktische Mitarbeit und längere Prüfung der Ertragslage und die Werthaltigkeit des Kundenstamm im Fordergrund stehen. Denn Papier ist in der Regel sehr geduldig.
2. Zugewinnausgleich bei Selbständigen und Unternehmern bei Scheidung
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ErtragswertverfahrenDieses Verfahren zur Wertermittlung des Zugewinns ist maßgebend, wenn der Betrieb fortgeführt werden soll. Es wird der Durchschnittsertrag über einen Zeitraum des Unternehmens ermittelt. Jedoch gibt es auch hier nach der Rechtsprechung Korrekturfaktoren, wenn das reine Ertragswertverfahren zu unbilligen Ergebnissen führen würde oder wenn bei Unternehmen, die stark von der Unternehmerpersönlichkeit abhängig sind, dieses Verfahren nicht ohne weiteres anwendbar ist.
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Sach - oder SubstanzwertUnternehmen können auch nach dem Substanz- oder Sachwert bewertet werden, welcher jedoch bei einem lebenden Unternehmen nicht den wahren Wert des Unternehmens wiederspiegelt.Dieser Wert dient im Einzelfall als Korrekturwert des nach der Ertragswertmethode gefunden Wertes, um die Bertungsunsicherheiten des Ertragswertes im Einzelfall abzumildern.
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LiquidationswertDieser Wert ist maßgebend bei der Berechnung des Zugewinns, wenn das Unternehmen aufgelöst wurde. Der Liquidaitionswert ist der Wert, der sich durch die Veräußerung des Unternehmens nach Abzug der Veräußerungskosten ergibt.Dieser Wert stellt aber im Einzelfall nicht den untersten Wert dar, sondern kann im Einzelfall durch einen niedrigeren Ertragswert ersetzt werden, wenn der Unternehmer z.B. einen noch unrentabelen Betrieb aus betriebswirtschaftlich beachtenswerten Gründen weiter fortführt.Bei der Ermittlungs des Liquidationswertes sind vom Aktivvermögen die Veräußerungskosten und Steuern, die durch die Auflösung der stillen Reserven entstehen können, abzuziehen. Im Einzelfall sind hier z.B. die Steuern (Veräußerungsgewinn), Versteigerungskosten etc. zu berücksichtigen und zu berechnen.Je nach Einzelfall kann sich daher ein Mischverfahren als sachgerechte Lösung anbieten.Neben der Frage der richtigen Methode im Einzelfall gibt es aber noch eine Vielzahl von Einzelfragen und Bewertungsansätze, die bei der Ermittlung des Wertes im Rahmen des Zugewinns eine Rolle spielen können.
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MischverfahrenIm Einzelfall kann - wie bereits erwähnt - nur ein Mischverfahren den Wert des Unternehmens gerecht wiedergeben. Ein bekanntes Mischverfahren ist das Stuttgarter Verfahren. Das Stuttgarter Verfahren ist ein Bewertungsverfahren zur Ermittlung des Gemeinen Wertes für nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften, deren Wert nicht aus Verkäufen ableitbar ist. § 11 BewG sieht dann die Schätzung des Wertes unter Berücksichtigung des Vermögens (Sachwert) und der Ertragsaussichten (Ertragswert) der Kapitalgesellschaft vor.
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BGH, Urteil vom 25.11.1998 - XII ZR 84/971.Für die Ermittlung des Wertes des Endvermögens nach § 1376 BGB sind auch Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem objektiven Verkehrswert zu veranschlagen.2.Gesellschaftliche Abfindungsklauseln wirken sich wertmindernd aus, wenn deren Voraussetzung im Bewertungszeitpunkt vorliegen, oder sich die eingeschränkte Verwertbarkeit nach der Verkehrsanschauung auf den Wert auswirkt.3.Zur Bewertung des Anteils an einer Steuerberaterpraxis im Zugewinnausgleich
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BGHZ (NJW 1982, S. 2441 ff)Bei der Ermittlung des Wertes des Nachlasses sind Gesellschaftsanteile des Erblassers grundsätzlich mit ihrem vollen wirklichen Wert zu bewerten.
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BGH NJW 1973, 509Bei Fortführung eines Unternehmens ist grundsätzlich der Ertragswert bei der Bewertung zu ermitteln, wobei bei Handeslgeschäften auch der innere Wert (good-will) mit zu berücksichtigen ist. Liquidationsbwerte dürfen grundsätzlich nicht der Bewertung zu Grunde gelegt werden.Der good will fällt nicht unter § 2313 Abs. 2 BGB.
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BGH, Urteil vom 08.09.2004 - XII ZR 194/01
BGB § 1376
Zur Frage, ob bei der Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich dem vom Sachverständigen ermittelten Ertragswert der Betrag hinzugerechnet werden kann, um den der Verkehrswert eines einzelnen Unternehmensbestandteils dessen Buchwert übersteigt.
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