Urheberrecht

Allgemein

Das Urheberrecht bezeichnet zunächst das subjektive und absolute Recht, das die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers an seinem Geisteswerk schützt.Als objektives Recht umfasst es die Summe der Rechtsnormen eines Rechtssystems, die das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln; es bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Folgen der Verletzung des subjektiven Rechts.

 

 

Urheberrechtsverletzungen

Das deutsche Urheberrecht sieht zivilrechtliche, strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Regelungen  vor, um den nicht gestatteten Gebrauch von geschützten Werken zu verfolgen. Von einer Schutzrechtsverletzung wird gesprochen, wenn die Ausführungsform des Dritten vom Schutzbereich erfasst wird und ihn verletzt. Zwei verschiedene Varianten sind denkbar: Als erstes könnte das Werk des Dritten identisch mit dem Werk des Urhebers sein, dann wäre der Schutzbereich eindeutig verletzt. Die zweite Variante ist, dass die Ausführungsform des Dritten lediglich dem urheberrechtlich geschützten Werk ähnlich ist. Nur in letztgenanntem Fall ist die genaue Abgrenzung der Reichweite des jeweiligen Schutzbereiches zwingend vonnöten und je nach Einzelfall unterschiedlich und individuell vorzunehmen.

Schutzbereich

Der Schutzbereich wird durch die die Schöpfungshöhe begründenden Merkmale bestimmt. Je größer die dem Werk innewohnende Eigentümlichkeit ist, desto größer kann auch der Schutzbereich gezogen werden. Der sehr geringe Schutzbereich der sog. kleinen Münze ist daher auch schwer zu verletzen, wohingegen in den Schutzbereich von Werken mit einer beachtlichen Gestaltungshöhe leicht eingedrungen werden kann (so z. B. bei komplexen und markanten Gemälden oder Skulpturen). Dabei finden allerdings nur solche Merkmale Berücksichtigung, die überhaupt zur Bestimmung des Werkes herangezogen werden (so bei einem Roman oder Ähnlichem der besonders fantasievolle Inhalt seiner Ausführungen).

Zivilrechtliche Ansprüche

Dem Urheber oder ausschließlichen Lizenzinhaber stehen nachfolgende Ansprüche zur Verfügung: Ein Beseitigungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. UrhG zur Beseitigung einer Störung, ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. UrhG um weitere Schutzbereichsverletzungen zu unterbinden, ein Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 3. Alt. UrhG um die entstandenen Schäden pekuniär zu kompensieren (dabei kann der Berechtigte aus verschiedenen Schadensersatzberechnungsmethoden die für ihn attraktivste gegen den Verletzer wählen; i

Strafrechtliche Folgen

Strafrechtlich sind die nachfolgenden Verhaltensweisen unter Strafe gestellt: Die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gem. § 106 UrhG (Geldstrafe - dreijährige Freiheitsstrafe), ein unzulässiges Anbringen einer Urheberbezeichnung gem. § 107 UrhG (Geldstrafe - dreijährige Freiheitsstrafe) und nach § 108b UrhG unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (Geldstrafe - einjährige Freiheitsstrafe), wie beispielsweise das Entfernen eines Kopierschutzes. Dabei kann sich das Strafmaß bei gewerbsmäßiger Begehung („professioneller“ Begehung) auf drei Jahre erhöhen.  Mit Ausnahme von im gewerblichen Umfang begangenen Taten (§ 108a) werden diese Straftaten nur auf Antrag verfolgt, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht ein Eingreifen aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält (§ 109).

Wettbewerbsrechtliche Folgen

Die Übernahme eines auf fremden Leistungen beruhenden Erzeugnisses kann auch gegen § 3 UWG verstoßen. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Nicht unzulässig nach § 3 UWG ist grundsätzlich die Übernahme eines fremden Erzeugnisses, das nicht urheberrechtlich geschützt ist. Über die bloße Übernahme des fremden Erzeugnisses hinausgehende Umstände können jedoch zur Einschlägigkeit des § 3 UWG führen. Das hat zur Folge, dass § 8 UWG dem Geschädigten einen Unterlassungsanspruch und § 9 UWG einen Schadensersatzanspruch gewährt.

Bei Urheberrechtsverletzungen wird in der Regel zunächst eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung erfolgen. Bei Nichtbefolgung werden einstweilige Verfügung oder Klager eingereicht.

 

Abmahnmissbrauch

Nicht alle Abmahungen sind gerechtfertigt und dienen der Durchsetzungen berechtigter Interessen oder Rechte. Da mit den Abmahnungen viel Geld zu verdienen ist, sind auch unseriöse Geschäftsmacher unterwegs. Findige Geschäftemachter finden sehr viele Bereiche z.B. Ansprüche wegen unrichtiger Tatsachenbehauptungen in Internetforen, urheberrechtliche Bilder, Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten oder Hinweispflichten beim Internethandel etc.

Die Gerichte reagieren zunehmend auf diesen Abmahnmissbrauch. So hat das Brandburgische OLG eine Pressemitteilung veröffentlicht, dass bei Abmahnmissbrauch keine einstweiligen Verfügungen mehr erlassen werden. (Pressemitteilung vom Septemer 2009)

 

Kritische Berichterstattung über Abmahnungen

Nicht alle Abmahnungen - sei es im Wettbewerbsrecht oder im Urheberrecht - sind gerechtfertigt oder entspringen berechtigten Interessen. Da die Abmahngebühren und die Schadensersatzansprüche sehr hoch sein können, werden zunehmend auch massenweise Abmahnungen von Firmen oder Urhebern  an Verbraucher und Forenbetreiber geschickt, die Urheberrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverstößen im Internet zum Gegenstand haben. Entweder werden Verstöße gegen das Urheberrecht bei Bilderdownload oder Musikdownload aus dem Internet abgemahnt. Aber auch Verstöße gegen formale Rechtsverstöße z.B. Kennzeichnungen oder Hinweise (Impressumg etc.) Hier sind ein paar Beispiele kritischer Berichterstattung der öffentlich - rechtlichen Fernsehanstalten.

 

Urheberrechtsverletzung von Internetbildern

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Urheberrechtsverletzungen von Interentbildern aus www.marions-kochbuch.de des Herrn Folkert Knieper in  ARD Plusminus Sendung vom Februar 2008

 

Gegen den Betreiber von www.marions-kochbuch.de hat das Amtsgericht  Hamburg mit Urteil vom 30.12.2008, Az. 36C C 119/08 rechtskräftig festgestellt, dass der Urheber keine Abmahnkosten erstattet verlangen kann, da er schon massenweise Abmahnungen erstellt hatte und die Einschaltung eines Anwaltes daher nicht mehr notwendig ist. Der Kläger verstieß im vorliegenden Fall gegen seine Schadensminderungspflicht. Jedoch sind die Nutzungsgebühren nach Auffassung des Gerichts nach wie vor gerechtfertigt. Wir sehen dies anders. Wir erachten diese Entscheidung hinsichtlich der Abmahnkosten für richtig, jedoch ist ein Nutzungsentgelt nicht gerechtfertigt, da die Bilder eine gewissen geistigen und künstlersichen Schöpfungshöhe entbehren und allgemeine Abbildungen von Lebensmitteln und Altagsgegenständen, die darauf abzielen, unbedarfte Verbraucher und Forenbetreiber in eine "Urheberrechtsfalle" zu verstricken, ohne entsprechende deutlich sichtbare Urheberechtskennzeichnung und HInweis auf Nutzungsentgelt, sittenwidrig sind. Durch das Einstellen in das Massenmedium Internet muss dem Urheber zugemutet werden, dass er seine schöpferischen Werke entsprechend kennzeichnet und deutlich auf sein Urheberrecht und seine Lizenzgebühren hinweist. Anderenfalls hat er kein Anspruch auf ein Nutzungsentgelt. Betroffene Verbraucher, Internetnutzer und Internetbetreiber sollten auf jeden Fall einen Anwalt einschalten und die Unterlassungserklärungen und "Vergleichsgebühren" nicht ohne weiteres bezahlen.

 

Abmahnungen durch Musiktauschbörsen

 

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Sendung Spiegel TV aus dem Jahr 2008

 

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.