Werbungskosten

Allgemein

Aufwendungen, die mit einer Einkunfsquelle im Zusammenhang stehen, können als sogenannte Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe  abgezogen werden, sofern sie nicht Kosten der allgemeinen Lebensführung darstellen. Diese Aufwendungen mindern das zu versteuerende Einkommen.

Einzelne Werbungskosten

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kann jeder Arbeitnehmer folgende Kosten von als Werbungskosten absetzen, sofern die steuerrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Folgende Werbungskosten sind beispielhaft zu nennen:

  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sogenannte Pendlerpauschale)
  • häusliches Arbeitszimmer
  • Kosten der Weiterbildung im Beruf
  • Kosten der Arbeitskleidung

Ob im Einzelfall Ihre Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden können, sollten Sie sich fachkundig  beraten lassen.

Rechtsprechung zu Werbungskosten

Im nachfolgenden sind Gerichtsentscheidungen zu Werbungskosten aufgeführt:

 

Gericht Datum
Az. 
Bemerkung
FG Saarland
28.01.2008 2 K 1497/07 Reinigung von Arbeitsanzügen von Bankangestellten
keine Werbungskosten
FG Hamburg
13.11.2006 2 K 25/06 Sprachreise kann  im Einzelfall in Abzug gebracht werden
BFH
19.02.2004
VI R 135/01
Privater PC dann Arbeitsmittel, wenn private Nutzung unter
10 %
BFH
22.07.2003
VI R 190/97
Berufsausbildung einer Krankenschwester zur Leherin für
Pflegeberufe sind Werbungskosten

Die Rechtsprechung beschäftigt sich im wesentlichen mit Abgrenzungsproblemen in strittigen Einzelfällen. Die Abgrenzung geht im Wesentlichen um das Problem Werbungskosten- Kosten der privaten Lebensführung.