Haftung des Finanzamtes

Allgemein

Das Steuerverfahren ist ein Massenverwaltungsverfahren. Irren ist menschlich. Auch ein deutscher Finanzbeamter kann sich irren und bei der Sachbearbeitung Fehler machen. Sofern ein falscher Steuerbescheid ergeht, können Sie dagegen Rechtsmittel einlegen.Oftmals muss ein steuerlicher Laie hierfür einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zur Rechtsdurchsetzung einschalten. Es stellt sich die Frage, wer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat.

 

Kostenerstattung im Einspruchsverfahren

Nach Erfolg des Einspurchs stellt sich meist die Frage, ob das Finanzamt die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes oder Steuerberaters des Steuerpflichtigen bezahlen muss.

 

Grundsatz

Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gibt es grundstäzlich keine Kostenerstattung des Steuerpflichtigen  für die Rechtsanwaltskosten oder Steuerberaterkosten bei Obsiegen, d.h. wenn das Finanzamt dem Einspruch stattgegeben hat, bleibt der Steuerpflichtige auf seine Anwaltskosten/Steuerberaterkosten sitzen. Dies hat der BFH schon 1996 entschieden. Im Leitsatz heißt es:

 

Es ist mit dem GG vereinbar, daß der im Einspruchsverfahren nach der AO 1977 obsiegende Steuerpflichtige keinen Ersatz der Kosten erhält, die ihm durch die (notwendige) Zuziehung eines Bevollmächtigten entstanden sind.

 BFH-Beschluß vom 23.7.1996 (VII B 42/96) BStBl. 1996 II S. 501


Die unteren Finanzgericht weisen Klagen auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens bei obsiegenden Einsprüchen ebenfalls ab. (so FG München, Az. 15 K 230/09) Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH haben keinen Erfolg, da die Sache schon höchstrichterlich geklärt ist.

Es sind jedoch gewichtige Gegenargumente gegen den BFH vorhanden, denn das Steuerverfahrensrecht weicht in diesem Punkt vom Verwaltungsverfahrensrecht ab. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht bei einer ensprechenden Verfassungsbeschwerde zukünftig entscheidet, wenn das Bundesverfassungsgericht die Normen auf dem Prüfstand hat. Nach unserer Auffassung sind die Regelungen verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss auch im Steuerverfahren entsprechende Normen zur Kostenerstattung wie z.B. in den Verwaltungsverfahren erlassen.

 

Kostenerstattung im Finanzgerichtsverfahren

 

Grundsatz ist, dass gem. § 135 Abs. 1 FGO das Finanzamt bei Unterliegen die Finanzgerichtskosten tragen muss. Gem. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO kann der Steuerpflichtige auch die Kosten des Einspruchsverfahrens auf Antrag erstattet bekommen, wenn das Gericht die Zuziehung eines Anwaltes im Vorverfahren (Einspruchsverfahren) für notwendig erklärt hat. In der Regel ist bei der Kompliziertheit des Steuerrechts die Zuziehung eines  Rechtsanwaltes - außer in sehr einfach gelagerten Fällen - immer notwendig. Die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Gebühren der Rechtsanwälte bzw. Steuerberater. Nur diese Kosten muss das Finanzamt erstatten. Bei höheren Gebührenvereinbarungen über die gesetzlichen Gebühren gibt es keinen Ersattungsanspruch. (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 FGO)

 

Haftung des Finanzamtes für Kosten des Einspruchsverfahrens

 

Ausnahmsweise gibt es einen Ersattungsanspruch für die Kosten des Einspruchsverfahrens bei einer stattgegebenden Einspruchsentscheidung, Sofern der Sachbearbeiter schuldhaft  gegen Amtspflichten verstoßen hat, muss die Anstellungskörperschaft gem. § 839 BGB i.V.m Art. 34 GG im Wege der Amtshaftung die Kosten des Rechtsanwalts/Steuerberaters  und weitere Schäden z.B. Bonitätsschäden durch rechtswidrige Vollstreckungen, Verdienstausfälle, Zinsschäden etc. aufkommen.

 

Gegen folgende Pflichten kann der Finanzbeamter nach der Rechtsprechung verstoßen

  •  Pflicht zu gesetz- und rechtmäßigem Handeln der Verwaltung (§ 85 AO, Art. 20 Abs. 3 GG)
  •  Pflicht zur Beachtung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts
  •  Pflicht zur Verschaffung der für die Führung des Amtes notwendigen Kenntnisse und zur zeitnahen Kenntnisnahme
  •  der höchstrichterlichen Rechtsprechung
  •  Pflicht zur sorgfältigen Behandlung und konzentrierten Bearbeitung von Vorgängen
  •  Pflicht zur raschen Sachentscheidungsfindung (auch wenn eine angekündigte nachteilige Gesetzesänderung bevorsteht)
  •  Pflicht zur ordnungsmäßigen Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 91 AO)
  •  Pflicht zur Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 88 AO)
  •  Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO)
  •  Pflicht zur zutreffenden, unmissverständlichen und vollständigen Auskunftserteilung (§ 89 AO)
  •  Pflicht zur Ermessensausübung (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch; § 5 AO)
  •  Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel23
  •  Pflicht zu rücksichtsvollem, amtsangemessenem und objektivem Verhalten gegenüber Steuerpflichtigen und Dritten(auch den steuerberatenden Berufen)

 

Sofern der Finanzbeamte schuldhaft gegen die Amtspflichten verstößt, können die Schäden u.a. auch die Kosten des Rechtsanwaltes im Einspruchverfahren gegeltend gemacht werden.

 

Gerichtsentscheidungen

 

Folgende beispielhafte Einzelfallentscheidungen gibt es:

 

Sachverhalt   Entscheidung   Verstoß gegen Pflichten
       

 

Der Veranlagungsbeamte vergisst, anrechenbare Zinsabschlagsteuer bei der manuellen Erfassung zu berücksichtigen.

  LG Lübeck, Urt. v. 30.07.2004 – 12 O 429/03, n.v.   sorgfältige und konzentrierte Bearbeitung
         

Ein von Amts wegen nach § 10d EStG vorzunehmender Verlustrücktrag/-vortrag blieb bei der Einkommensteuerveranlagungunberücksichtigt

  LG München I, Urt. v. 27.03.2002 – 9 O 18945/01   • Legalitätsprinzip
• sorgfältige und konzentrierte Bearbeitung
         
Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beschlagnahmte Aktien
wurden nicht unmittelbar, sondern zu spät (nach Kursrückgang)
durch die Finanzbehörde veräußert
   LG Bonn- 1 O 57/06    Legalitätsprinzip
         
Vor Erteilung eines durch Bestreiten von Säumniszuschlägen zu erlassenden
Abrechnungsbescheids wurde vom Finanzamt die Zwangsvollstreckung
durch Anträge auf Eintragung von Sicherungshypotheken
und Durchführung der Zwangsversteigerung eingeleitet. Ein
(notwendiges) isoliertes Leistungsgebot war nicht ergangen (§ 254
Abs. 1 Satz 1 AO).
  OLG Frankfurt, Urt. v. 29.02.2002 – 1 U 42/00   • Legalitätsprinzip
• Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
• Ermessen (§ 5 AO)
         

In einem Erörterungsschreiben wird „rechtliches Gehör gewährt“
und der Erlass eines Änderungsbescheids angekündigt. Zwei Tage
später ergeht der Änderungsbescheid

   LG Augsburg, Urt. v. 11.01.2001 – 6 O 2352/01    rechtliches Gehör (§ 91 AO)
         
 Die Finanzbehörde stellt ohne Angabe von Gründen einen Insolvenzantrag
(Konkursantrag) wegen rückständiger Steuern. Allerdings
trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für das Nichtvorliegen
eines Insolvenzgrunds
  BGH, Urt. v. 15.02.1990 – III ZR 293/88   • Legalitätsprinzip
• Ermessen (§ 5 AO)
• Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
         

Trotz eingetretener Verjährung wird schuldhaft ein Steuerbescheid
erlassen.

  LG Wuppertal, Urt. v. 01.04.1992 – 3 O 380/91   • sorgfältige Bearbeitung
• Legalitätsprinzip
         

Der Betriebsprüfer trifft entgegen besseren Wissens unzutreffende
Feststellungen, um die Steuerhinterziehung eines Dritten zu vertuschen.

  BGH, Urt. v. 26.06.1986 – III ZR 191/85   • Prüfungsgrundsätze (§ 199 AO)
• Legalitätsprinzip
         

Der Steuerfahnder trifft entgegen besseren Wissens unzutreffende
Feststellungen, um die Steuerhinterziehung eines Dritten zu vertuschen

  BGH, Beschl. v. 30.06.1988 – III ZR 135/87   • Prüfungsgrundsätze (§ 199 AO)
• Legalitätsprinzip
         

Negative Äußerungen des Betriebsprüfers gegenüber dem Steuerpflichtigen
über dessen steuerlichen Berater führen zur Kündigung
des Steuerberatungsvertrags

  OLG Hamm, Urt. v. 03.02.1993 – 11 U 144/92   • Pflicht zu rücksichtsvollem Verhalten gegenüber
Dritten (auch gegenüber dem Steuerberater)
• Prüfungsgrundsätze (§ 199 AO)

 

 Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruches

 

Sofern eine Amtspflichtverletzung vorliegt, können sie die Schäden und Kosten als Schadensersatz gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ersetzt verlangen. Folgende Schäden können Sie beispielsweise nach der Rechtssprechung ersetzt verlangen:

Insbesondere kommen beispielsweise folgende Schäden in Betracht:

 

  • Kosten für die Inanspruchnahme des Steuerberaters/Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren u. Rechtsmittelverfahren (Einspruch etc.)
  • Zinsschäden für verspätete Bearbeitung und Auszahlung eines Guthabens
  • Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB,
  • entgangener Gewinn
  • Verdienstausfall,
  • entgangene Aufträge
  • Nutzungsausfall bei rechtswidriger Pfändung,
  • Nutzungsentgelte (Miete, Pacht usw.)
  • Verwertung in der Vollstreckung unter Wert
  • Beschädigung von gepfändeten Gegenständen
  • Steuererstattungsanspruch bei Überweisung auf das falsche Konto.

Zunächst müssen sie einen Erstattungsantrag beim Finanzamt mit Hilfe eines Rechtsanwaltes/Steuerberater stellen. (vgl. Verfügung OFD München vom 01.10.2003) Sofern das Finanzamt die Ersattung ablehnt, müssen Sie Klage vor dem Landgericht durch einen Anwalt einreichen. Es herrscht Anwalszwang. Ein Steuerberater, der nicht zugleich Anwalt ist, kann sie hier nicht vertreten.

 

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