Verdeckte Gewinnauschüttung

Begriff

Ein häufiger Problembereich im Bereich der Besteuerung von Körperschaften ist der Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung.

Darunter versteht man folgendes:

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) im Sinne von § 8 Abs. 3 S. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung bei einer Körperschaft durch Zuwendung von Vorteilen der Gesellschaft an einen Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung. Diese muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens (genauer Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 1 EStG i.V.m § 8 Abs. 1 KStG) der Körperschaft auswirken.

Beispiele

  • zu hohes Gehalt an einen Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Gesellschafter verkauft an die Gesellschaft ein Wirtschaftsgut zu einem überhöhten Preis
  • Gesellschaft verkauft an den Gesellschafter ein Wirtschaftsgut zu einem zu niedrigen Preis
  • Die Gesellschaft bestreitet aus ihren Kassen Ausgaben, die dem Gesellschafter zugute kommen
  • Ein maßgeblich an der Gesellschaft beteiligter Geschäftsführer leitet der Gesellschaft zustehende Einnahmen ohne Wissen und Billigung der Mitgesellschafter in seine eigene Kasse
  • An Familienangehörigen des Gesellschafters werden überhöhte Gehälter ohne entsprechende Gegenleistung ausbezahlt

Bei einem Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gibt es ebenfalls eine vGA.(H 36 KStR). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Gemeinde andere Betriebe Quersubventioniert, d.h. die Stadtwerke mit hohen Gewinnen beteiligen sich an einen stark defizitären Badebetrieb und übernehmen dessen Verluste.

 

Rechtsprechung

Zur vGA gibt es eine unzählige Rechtsprechung. Die nachfolgenden Fälle sind Beispielsfälle. Bevor Sie Gestalltungen vorhaben, sollten Sie diese mit Ihrem Steuerberater besprechen.  Anderenfalls drohen hohe nicht geplante Steuernachzahlungen.

Gericht Entscheidung
Datum
Az
Gegenstand
BFH Urteil
22.08.2007 I R 32/06 Quersubventionierung kommunaler Defizitbetriebe