Rechtslexikon
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| Begriff |
Definition |
| Arbeitsrecht |
Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen, Recht, Pflichten zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), sowie zwischen den Verbänden bzz.Gewerkschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht).
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| Bilanzrecht |
Das Bilanzrecht bezeichnet die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die Aufstellung und Inhalt eines Jahresabschlusses, insbesondere die Buchführung und die Aufstellung der Bilanz, regeln. Adressaten sind somit nur Bilanzierende, wovon Freiberufler wie Rechtsanwälte überwiegend ausgenommen sind.
Das Bilanzrecht ist im dritten Buch des HGB (§§ 238 bis 342?e) enthalten. Über die sogenannte umgekehrte Maßgeblichkeit (vgl. Maßgeblichkeitsprinzip) strahlt auch das Steuerbilanzrecht - geregelt im EStG - in das Handelsbilanzrecht aus. Daneben sind viele nichtstaatliche Vorschriften beachtlich, etwa die Verlautbarungen des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees und die IAS/IFRS. Diese Vorschriften sind nicht bindend, werden aber allgemein als Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe des gesetzlich kodifizierten Bilanzrechts anerkannt.
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| Bürgerliches Recht |
Im bürgerlichen Recht sind die Regeln über die Personen, die Sachen und Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander geregelt. Das sonstige Privatrecht, das gelegentlich mit dem Wirtschaftsprivatrecht zusammengefasst wird, ist besonders im Handelsrecht, im Arbeitsrecht, im Mietrecht und anderen – sehr detaillierten – Rechtsgebieten ausführlich geregelt.
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