Recht &Fairplay
Recht und Fair Play
Nachrichten

  • 'Arschloch' rechtfertigt nicht zwangsläufig eine außerordentliche Kündigung
    Wenn ein Kraftfahrer zu einem Kundenvertreter mehrfach «Arschloch» sagt, rechtfertigt das nicht unbedingt seine fristlose Kündigung. Die notwendige Einzelfallprüfung und Interessenabwägung kann nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 08.04.2010 zu dem Ergebnis führen, dass eine Abmahnung ausreicht. Die Richter hielten dem Kläger in der am 20.10.2010 veröffentlichten Entscheidung zugute, dass er nicht wusste, wer sein Gegenüber war.

  • Einladung zur Veranstaltung 'Haftungsfalle Datenschutz'
    Geschäftsabläufe und Kommunikation sind ohne IT heute kaum noch vorstellbar. Wir möchten Sie darüber informieren, wie Sie Haftungsrisiken im Bereich des Datenschutzes minimieren, Unternehmensinteressen wahren und Haftungsfälle eingrenzen oder gar vermeiden können. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

  • Arbeitnehmer muss Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Kündigung über Schwerbehinderteneigenschaft informieren
    Wusste der Arbeitgeber nichts von einer Schwerbehinderteneigenschaft oder einem Neuantrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung, muss ihm der schwer behinderte Arbeitnehmer dieses innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung mitteilen. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 06.07.2010 kann er sich ansonsten nicht auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.

  • Vorsicht bei Markenverlängerungen!
    Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist die erste Anlaufstelle bei anstehenden Verlängerungen des Markenschutzes. Gleichzeitig bieten jedoch auch private oftmals unseriöse Unternehmen mit behördenähnlichen Bezeichnungen an, eine vermeintliche „Markenverlängerung“ vorzunehmen – zum Teil mit erheblichen und vor allem versteckten Zusatzkosten.

  • Einladung zur Veranstaltung 'Tätigkeit im Aufsichtsrat'
    In vielen Gesellschaften bestehen aufgrund gesetzlicher Pflichten oder freiwillig Aufsichtsräte, die in erster Linie den Vorstand oder die Geschäftsführung beraten und überwachen sollen. Die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder ist in den letzten Jahren aus vielfältigen Gründen unter erhebliche Kritik geraten.