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BFH: Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

 

Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d EStG in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs in einem am 12.03.2008 veröffentlichten Beschluss vom 17.12.2007 entschieden (Az.: GrS 2/04). Er ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung des Beschlusses eintreten werden.

Übersetzung



BFH: Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Donnerstag, den 17. November 2011 um 11:11 Uhr

In der Entscheidung des BFH vom 12.05.2011 - Az. VI R 42/10 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und seine Rechtsauffassung geändert. Demnach können auch Zivilprozesskosten im Einzelfall als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Jedoch muss die Klage oder die Verteidigung nicht mutwillig sein. Hier stellt der BFH auf einen verständigen Dritten ab, der das Für und Wider eines Prozesses abwägt. Bei hinreichender Erfolgsaussicht können die Kosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angesetzt werden und müssen berücksichtigt werden. Die Steuerschuld wird entsprechend gesenkt.