Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Anbindung des Hauses an das Wasserversorgungsnetz ebenfalls unter die "Lieferung von Wasser" fällt - also eine unselbstständige Nebenleistung zur Wasserlieferung darstellt - und deshalb nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert werden darf (gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Anschlussleistung durch das Unternehmen erfolgt, das auch das Wasser liefert, und dass der Empfänger des Wasseranschlusses und der Empfänger des Wassers identisch sind (BFH-Urteil vom 8.10.2008, V R 61/03). Diese Entscheidung basiert auf dem gleichlautenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil vom 3.4.2008, C-442/05).
Unter Umständen können Sie mit einer Erstattung zuviel bezahlter Umsatzsteuer durch das Versorgungsunternehmen rechnen. Gerne beraten wir Sie.
Oneview
Yigg
Seekxl
FAV!T
Kledy
Social Bookmarking
BoniTrust
Bookmarks.cc
Readster
Linkarena
Googlize this
Wikio