Suche

Schlagzeilen

BFH: Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

 

Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d EStG in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs in einem am 12.03.2008 veröffentlichten Beschluss vom 17.12.2007 entschieden (Az.: GrS 2/04). Er ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung des Beschlusses eintreten werden.

Übersetzung



Ermäßiger Steuersatz bei Wasseranschluss durch Versorgungsbetrieb
Sonntag, den 19. April 2009 um 17:30 Uhr

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Anbindung des Hauses an das Wasserversorgungsnetz ebenfalls unter die "Lieferung von Wasser" fällt - also eine unselbstständige Nebenleistung zur Wasserlieferung darstellt - und deshalb nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert werden darf (gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Anschlussleistung durch das Unternehmen erfolgt, das auch das Wasser liefert, und dass der Empfänger des Wasseranschlusses und der Empfänger des Wassers identisch sind (BFH-Urteil vom 8.10.2008, V R 61/03). Diese Entscheidung basiert auf dem gleichlautenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil vom 3.4.2008, C-442/05).

Unter Umständen können Sie mit einer Erstattung zuviel bezahlter Umsatzsteuer durch das Versorgungsunternehmen rechnen. Gerne beraten wir Sie.