BGH: Urteil vom 20.05.2010 zur Teilselbstanzeige im Steuerstrafrecht
Dienstag, den 14. September 2010 um 09:35 Uhr

In  einer neueren Entscheidung stellt der zuständige Senat des BGH nunmehr fest, dass eine teilweise oder schrittweise Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nicht mehr möglich ist. Der Steuerbürger müsse gleich bei seiner Selbstanzeige "reinen Tisch" machen. Da es oftmals gerade bei komplexen Steuerfällen und Steuerhinterziehungen  sehr schwierig ist, die Besteuerungsgrundlagen sofort dem Finanzamt vollständig anzugeben, ist durch diese Entscheidung die teilweise Selbstanzeige nicht mehr möglich.

Im Leitsatz des BGH heißt es hierzu: 

"Der Senat hält eine Teilselbstanzeige nicht für ausreichend, um die Strafbefreiung zu erlangen. Denn hier fehlt gerade die Rückkehr zur vollständigen Steuerehrlichkeit. Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang eine solche Teilselbstanzeige als wirksam angesehen worden ist, weil das Wort "insoweit" in § 371 Abs. 1 AO eine nur teilweise Nachholung fehlender zutreffender Angaben erlaube (vgl. BGHSt 35, 36; BGH wistra 1988, 356; 1999, 27), hält der Senat daran nicht fest."

BGH, Urteil vom 20.05.2010 Az. BGH 1 StR 577/09