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Grunderwerbsteuer:Einbeziehung von Baukosten |
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Mittwoch, den 13. Januar 2010 um 10:56 Uhr |
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Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes von Sanierungkosten bei Gebäudeerwerb als "einheitliches Vertragswerkes" ist auf dem Prüfstand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (GrESt) nicht nur der Kaufpreis, sondern zugleich die Kosten der Gebäudeerrichtung einzubeziehen, wenn der Grundstückskaufvertrag und der Werkvertrag sog. „einheitliches Vertragswerk“ darstellen. Voraussetzung dafür ist ein Zusammenwirken von Grundstücksveräußerer und Errichter des Gebäudes, das darauf gerichtet ist, dem Erwerber letztlich ein bebautes Grundstück zukommen zu lassen. Dasselbe gilt, wenn – wie im Besprechungsfall – ein bebautes Grundstück veräußert wird, zugleich aber eine umfangreiche Sanierungsvereinbarung getroffen wird.
In diesem Fall ist Gegenstand des Erwerbs das vollständig sanierte Gebäude. Das beklagte Finanzamt hat folglich neben dem Kaufpreis für das Gebäude auch die Sanierungskosten in die Bemessungsgrundlage für die GrESt einbezogen. Der für die GrESt zuständige 7. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat in dem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des GrESt-Bescheids erkennen können. Der 7. Senat folgte dabei auch nicht der Auffassung des (ebenfalls) 7. Senats des Finanzgerichts Niedersachsen, der die Rechtsprechung zum sog „einheitlichen Vertragswerk“ für gemeinschaftsrechtswidrig hält und das dortige Verfahren 7 K 333/06 mit Beschluss vom 2. April 2008 (DStR 2008, 869) dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat (Az. Des EuGH C-156/08).
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