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Telefongesellschaft haftet für Schäden durch verzögerte Umschaltung |
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Dienstag, den 29. Juli 2008 um 01:00 Uhr |
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Eine Telefongesellschaft, die die Umschaltung des Telefon-Festnetzanschlusses eines Kunden verschuldet erst mit erheblicher Verzögerung vornimmt, haftet für die Schäden, LG Frankfurt am Main, Urteil am 11.06.2008 (Az.: 3-13 O 61/06){mospagebreak}
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