Nach der Entscheidung des BGH (Urteil vom 31.03.2010 - I ZR 34/08) handelt ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3,4 Nr. 11 UWG, sofern er Verbrauchern auf einer Internetplattform Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.
Auch wenn der Verkäufer darauf hingewiesen hatte, dass er nur an Gewerbetreibende verkaufen möchte, reicht das nicht aus. Der Hinweis war nicht unzweideutig und zudem hatte er keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben. Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren.
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