Ein mit dem Ziel abgegebenes Gebot, die zum Schutz des Schuldners bestehenden Regelungen des ZVG im Interesse eines Gläubigers zu unterlaufen, ist unwirksam. Ob der Bieter Terminsvertreter des Gläubigers ist, ist ohne Bedeutung.
BGH, Beschl. v. 17.07.2008 - V ZB 1/08
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