BGH: Bankenhaftung für Swap-Geschäfte
Samstag, den 12. Februar 2011 um 13:08 Uhr

Am 08.02.2011 war vor dem zuständigen 11. Zivilsenat der Verhandlungstermin zu der Bankenhaftung für sogenannte Swap-Geschäfte. (Az. BGH XI ZR 33/10) Der Verkündungstermin ist am 22.03.2011. Es ist damit zu rechnen, dass die Revision zu Gunsten der Bankkunden ausgeht.

Die Klägerin - ein mittelständisches Unternehmen - nimmt die beklagte Bank auf den Ausgleich erlittener Verluste im Zusammenhang mit dem Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages in Anspruch. Bei diesen Geschäften handelt es sich um Geschäfte zur Absicherung von Zinsschwankungen.

 

Den dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden CMS Spread Ladder Swap-Vertrag und ähnliche Zinssatz-Swap-Verträge hatte die beklagte Bank im Zeitraum 2005 neben mittelständischen Unternehmen - wie der hiesigen Klägerin - auch kommunalen Einrichtungen als Anlageprodukt empfohlen. In diesem Zusammenhang wird sie auch in einer Reihe weiterer Verfahren auf Verlustausgleich in Anspruch genommen. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung ist uneinheitlich. Hinsichtlich zahlreicher weiterer Urteile, von denen einige die Klage ebenfalls abgewiesen haben (OLG Bamberg, WM 2009, 1082 ff.; OLG Frankfurt am Main, WM 2009, 1563 ff.; OLG Celle, WM 2009, 2171 ff.; OLG Frankfurt, WM 2010, 1790 ff.) und andere der Klage stattgegeben haben (OLG Stuttgart, WM 2010, 756 ff., OLG Stuttgart, WM 2010, 2169 ff.), sind im XI. Zivilsenat eine Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Revisionen anhängig.

Der Senatsvorsitzende betonte in der Verhandlung , dass es sich bei Swaps um „hochkomplizierte Finanztermingeschäfte" mit zweifacher Hebelwirkung handelt, die der Bankkunde nicht ohne weiteres nachvollziehen kann. „Es handelt sich um eine Art spekulative Wette". Zudem ist es fraglich, ob die Bank ausdrücklich auf das „theoretisch unbegrenzte Verlustrisiko" des Kunden hingewiesen habe. „Vielleicht hätte es von der Bank daher eher heißen müssen: Finger weg." so der Senatsvorsitzende.

Es daher im vorliegendenFall damit zu rechnen, dass die Bank unterliegt und sich  daher - da die Bankprodukte standartisiert sind - es für weitere geschädigte Unternehmen und Kommunen gute Erfolgsaussichten für Schadensersatzansprüche ergeben.