LG Hamburg: Sparkasse muss Schadensersatz für Verluste bei Lehmanzertifikate leisten
Dienstag, den 13. Oktober 2009 um 08:21 Uhr

Das Landgericht (LG) Hamburg hat am 23.06.2009  ein Urteil (Az.: 310 O 4/09) gegen die Hamburger Sparkasse verkündet. Das Gericht hat die Hamburger Sparkasse (Haspa) zum Ersatz des Schadens verurteilt, der einem pensionierten Anleger durch den Erwerb eines Lehman-Zertifikates entstanden ist. Der Schadensersatz beläuft sich auf  insgesamt 10.100 €. Zudem muss die Bank dem Anleger den Großteil der entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ersetzen. Die Bank habe ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung gegenüber dem Anleger aus zwei Gründen verletzt, so das Gericht.

Keine Aufklärung über Gewinnmarge

Die Haspa hätte nach Auffassung des LG dem Anleger im Beratungsgespräch mitteilen müssen, dass sie bei Vertrieb von Lehman-Zertifikaten eine Gewinnmarge erzielt. Denn dadurch sei ein Interessenkonflikt entstanden zwischen der Beratung, die ausschließlich und vollständig den Interessen des Anlegers zu dienen hat, und den eigenen wirtschaftlichen Interessen der Bank. Das LG verweist in diesem Zusammenhang auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über Kick-Backs.

Keine Aufklärung über das Fehlen einer Sicherungseinrichtung

Ferner hätte Die Bank den Anleger zudem darauf hinweisen müssen, dass das Lehman-Zertifikat als ausländisches Zertifikat nicht von einem Einlagensicherungssystem, in diesem Fall von der Institutssicherung der deutschen Sparkassen-Finanzgruppe, gedeckt ist. Die Aufklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung für Einlagen sei eine objektiv gebotene Pflicht der Bank als Kreditinstitut, so das LG Hamburg. Denn für Anleger mache es einen erheblichen Unterschied, ob im Falle des finanziellen Zusammenbruchs eines Emittenten eine wie auch immer ausgestaltete Sicherungseinrichtung zur Verfügung stehe oder nicht. Einem Anleger müsse ohne hinreichend deutlichen Hinweis nicht klar sein, dass deutsche Einlagensicherungssysteme bei Zertifikaten ausländischer Emittenten nicht greifen.