Das Landgericht (LG) Hamburg hat am 23.06.2009 ein Urteil (Az.: 310 O 4/09) gegen die Hamburger Sparkasse verkündet. Das Gericht hat die Hamburger Sparkasse (Haspa) zum Ersatz des Schadens verurteilt, der einem pensionierten Anleger durch den Erwerb eines Lehman-Zertifikates entstanden ist. Der Schadensersatz beläuft sich auf insgesamt 10.100 €. Zudem muss die Bank dem Anleger den Großteil der entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ersetzen. Die Bank habe ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung gegenüber dem Anleger aus zwei Gründen verletzt, so das Gericht.
Keine Aufklärung über Gewinnmarge
Die Haspa hätte nach Auffassung des LG dem Anleger im Beratungsgespräch mitteilen müssen, dass sie bei Vertrieb von Lehman-Zertifikaten eine Gewinnmarge erzielt. Denn dadurch sei ein Interessenkonflikt entstanden zwischen der Beratung, die ausschließlich und vollständig den Interessen des Anlegers zu dienen hat, und den eigenen wirtschaftlichen Interessen der Bank. Das LG verweist in diesem Zusammenhang auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über Kick-Backs.
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