Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Gründe zu einem im Mai gefällten Urteil zu Kickback-Zahlungen (Rückvergütungen vom Produktgeber an die Vermittler) schriftlich vorgelegt. Das Grundsatzurteil behandelt das Organisationsverschulden von Banken und die Beweislast beim Verschulden. Dies kann für Banken schwere Konsequenzen haben.
Der Bankrechtssenat des BGH hat die schriftlichen Gründe zu seinem Kickback-Urteil vom 12. Mai 2009 (Az.: XI ZR 586/07) vorgelegt. Danach stellt der BGH erstmals höchstrichterlich fest, dass Banken wegen Nichtumsetzung von Richtlinien der Bafin wegen Organisationsverschulden haften und auch beweisen müssen, dass sie Verstöße nicht vorsätzlich begangen haben.Der BGH gibt mit seinem Urteil einem Kunden Recht, der im Jahr 2000 für rund 140.000 Euro Aktienfonds bei der HypoVereinsbank München gekauft hat. Ihr angestellter Anlageberater hatte dem Kunden damals verschwiegen, dass die Bank von den Fondsgesellschaften Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und den Verwaltungsgebühren der Fonds erhält.
Diese sogenannten Zuwendungen oder Kickbacks - der BGH spricht von "heimlich hinter dem Rücken des Auftraggebers geflossene Zahlungen" - müssen dem Kunden offengelegt werden, und zwar auch schon im Jahr 2000, wie die BGH-Richter urteilten. Der Kläger fordert in diesem Prozess aus abgetretenem Recht des Kunden etwas mehr als 90.000 Euro Schadensersatz.
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