Seit dem 18.05.2010 ist die neue Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV) V. v. 12.03.2010 BGBl. I S. 267in Kraft. Dienstleister müssen nun in leicht zugänglicher Form bestimmte Pflichtangaben dem Verbraucher zur Verfügung stellen.
Die Verordnung gilt für alle, die Dienstleistungen erbringen, egal wem gegenüber und egal in welcher Weise. Sie gilt also im Internet für die Betreiber von Online-Shops ebenso wie für die Betreiber von Webseiten, über die Dienstleistungen beworben werden. Auch soweit eine Website selbst eine Dienstleistung darstellt, gilt die DL-InfoV. Bei fehlender Pflichtangaben können Ihnen kostspielige Abmahnungen von Konkurrenten oder Verbänden drohen.
Die Informationspflichten für Online-Dienstleister bzw. Homepage wurden teilweise bereits in §§ 5 und 6 Telemediengesetz (TMG), in der BGB-Informationspflichtenverordnung sowie in der Preisangabenverordnung geregelt.
Bei den ständig bereitszuhaltenden Informationen sind insbesondere die neue Pflicht zu Angaben bezüglich eventuell bestehender Berufshaftpflichtverordnungen hervorzuheben (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV).
Darüber hinaus muss unter anderem über vorhandene Allgemeine Geschäftsbedingungen informiert werden.
Online-Shop-Betreiber, Webseiten sowie Ihre Produkt-/Dienstleistungsinformationen oder sonstige Informationsblätter sollten auf die Einhaltung der neuen Informationspflichten überprüft werden. Bei dieser Gelegenheit kann auch gleich geprüft werden, ob die bisher bestehenden Regelungen eingehalten werden.
Gerne stehen wir Ihnen zur für eine Beratung zur Verfügung. Wir überprüfen auch, ob Sie alle Angaben einhalten.
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