Häufig gestellte Frage

Sind Kontoführungskosten für das Führen des Forderungskontos durch den Gläubiger erstattungsfähig?

Nein.

Inkassounternehmen verlangen von Gläubigern manchmal für das Führen des Forderungskontos, d.h. für das Aufzeichnen von Hauptforderung, Nebenforderung, Kosten und Zinsen, eine Kontoführungspauschale von ca. 2 - 3 Euro pro Verzugsmonat. Dies ist nicht rechtens, wie schon im Jahr 1995 das AG Dortmund entschied:

Amtsgericht Dortmund Urteil vom 23.03.1995 Az. 125 C 1278/95 Kontoführungskosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Zitat: "Sicher ist, dass der Kläger(Anmerkung: ein Inkassobüro, das sich die Forderung vom Gläubiger abtreten ließ)) die notwenigen Kosten der Zwangsvollstreckung ersetzt verlangen kann. Ähnlich wie ein Rechtsanwalt, der die Gebühren gem. § 57 BRAGO für die Zwangsvollstreckung bekommt, stehen auch dem Kläger ihm entstehende Kosten für konkret Vollstreckungsmaßnahmen unter dem Verzugsgesichtspunkt zu. Aber allein die Tatsache, das ein sog. Inkassokonto geführt wird, verursacht diese Kosten nicht. Entweder ist dies ein Stück Blatt Papier, auf dem der Kläger nachhält, welche Forderungen ihm noch zustehen oder dies ist, so der Kläger, der inzwischen mit Computer arbeit, eine entsprechende Datei.Beides sind ganz normale Hilfsmittel und Arbeitsmittel in jedem Büro. Genausowenig, wie jeder andere Gläubiger für die Zeit des Verzugs anteilige Ladenmiete oder Büromiete oder so etwas vom Schuldner ersetzt verlangen kann, kann auch der Kläger als Rechtsbeistand nicht pauschale Kosten für das Führen eines solchen Inkassokontos von der Schuldnerin unter dem Verzugsgesichtspunkt verlangen." (Quelle VuR 1995, 357 - 358 (red. Leitsatz und Gründe)

Auch das Amtsgericht Fürth hat mit Beschluss  vom 09.10.2007 Aktenzeichen: 1 M 6672/07 auf dei Erinnerung der Gläubigerin folgendes entschieden:

Die Erinnerung der Gläubiger vom 02.10.2007 wird, soweit der Gerichtsvollzieher ihr nicht abgeholfen hat, kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Die Erinnerung der Gläubiger ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 766 ZPO), in der Sache jedoch unbegründet. Der Vertreter der Gläubiger rechnet seine Gebühren nach dem RVG ab. Dort, Teil 7 des RVG, sind die Auslagen abschließend festgehalten, daneben können nur noch Aufwendungen (§§ 675 und 670 BGB) verlangt werden. Solche müßten, anders als die hier geltend gemachte "Kontoführungsgebühr", nachweisbar und konkret für den Einzelfall entstanden sein. Entscheidungen, die Inkassobüros betreffen, sind nicht einschlägig bei Ansatz von RVG-Gebühren. Die Absetzung der nicht titulierten Kontoführungsgebühr durch den Gerichtsvollzieher war gerechtfertigt, § 788 ZPO, die hiergegen eingelegte Erinnerung war zurückzuweisen.

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