Häufig gestellte Frage

Gibt es eine Kostenerstattung bei ungerechtfertigten Mahnschreiben?

Öfter kommt es vor, dass ein Gläubiger ohne tatsächliche oder rechtliche Grundlage sich einer Forderung berühmt, die er nicht hat oder rechtlich nicht beanspruchen kann. Es fragt sich, ob ein Schuldner, der einenAnwalt mit der Abwehr dieses Anspruches beauftrag hat, diese Kosten vom Gläubiger ersetzt verlangen kann. Grundsätzlich gehört es zum allgemeinen Lebenrisiko, dass man Ansprüche außergerichtlich  abwehren muss. Kostenersattung gibt es nur ausnahmsweise, wenn die Voraussetzungen der §§ 280, 311 BGB oder § 823, 826 BGB vorliegen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 12.12.2006 Az. VI ZR 224/05 ausgeführt:

"Dazu, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder die des § 826 BGB vorliegen, hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Ein darauf gestützter Anspruch wäre indes nicht von vornherein ausgeschlossen. Falls die Forderung des Beklagten nachweislich ohne tatsächliche oder rechtliche Grundlage war, kann dies als Betrugsversuch und sittenwidrige vorsätzliche Schädigung anzusehen sein. Insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. "

Der Schuldner kann bei absolut ungerechtfertigten Forderungen eine negative Feststellungsklage erheben. Der Gläubiger muss dann auf jeden Fall gem. § 91 ZPO bei unterliegen die gesamten Kosten tragen.

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