Häufig gestellte Frage

Kann der Gläubiger beliebig hohe Inkassokosten produzieren?

Nein. Der Gläubiger ist grundsätzlich zur Schadensminderung verpflichtet und muss auch den Zahlungsverzugsschaden so gering wie möglich halten. Der Gläubiger darf nach der Rechtsprechung nur diejenigen Vollstreckungskosten geltend machen, die notwendig waren. (§ 788 ZPO). Alle nicht notwendigen Kosten muss der Gläubiger selber tragen. Die Rechtsprechung sieht diejenigen Kosten als notwendig an, die ein vernünftig wirtschaftlich denkender Gläubiger im konkreten Fall zur Durchsetzung seiner Forderung aufwenden würde.

Gerade im Inkassounwesen werden von dubiosen Inkassounternehmen Inkassokosten in vierstelliger Höhe bei einer geringen Hauptforderung im zweistelligen Bereich produziert. Diese Unternehmen verweisen gerne darauf, dass die Höhe der Inkassokosten von den Gerichten unterschiedlich behandelt werden und man zur Notwendigkeit dieser Kosten verschiedene Rechtsauffassungen vertreten kann. Diese Aussage ist so nicht vertretbar. Der Gläubiger kann nur die Kosten in Höhe von vergleichbaren Anwaltskosten erstattet verlangen. Das mutwillige Produzieren von Inkassokosten ist nicht rechtmäßig.

Der Schuldner kann sich gegen überhöhte Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 Abs. 2 ZPO wehren und die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung vom Vollstreckungsgericht überprüfen und festsetzen lassen.

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