Ja. Inkassounternehmen unterliegen den rechtlichen Bestimmungen und Rahmenbedingungen, wie Rechtsanwälte auch. Näheres wird in den Verordnungen zum Rechtsberatungsgesetz geregelt.
In der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 03.04.1936 heißt es in § 1Abs. 2 Satz 1 wörtlich :
"(2) Unzulässig ist die Mitwirkung in Angelegenheiten, bei denen erkennbar unerlaubte oder unlautere Zwecke verfolgt werden. "
Sofern Inkassounternehmen Forderungen von Firmen eintreiben, die wegen unlauterer Werbung mit Gewinnversprechen strafrechtlich verurteilt worden sind, so verstößt dies eindeutig gegen die Verordnung. Mit umfasst sind auch solche Forderungen, die von einer Factoringfirma zum Zwecke der Beitreibung "aufgekauft" worden sind.
Auch Rechtsanwälte, die sich an einem solchen Fordernungseinzug beteiligen, müssen sich berufsrechtlich verantworten.
Sofern Verbraucherschützer vor Firmen, die Gewinne zum Zwecke des Warenabsatzes versprechen, warnen, darf sich ein Inkassounternehmen und ein Anwalt nicht leichtfertig den Erkenntnissen dieser Vereine verschließen.