Ja. Grundsätzlich fällt eine Beratungsgebühr an, egal ob die Beratung in der Kanzlei oder am Telefon stattgefunden hat. Sofern dann später der Anwalt in der Angelegenheit außergerichtlich tätig ist, wird diese Gebühr angerechnet, außer man hat vereinbart, dass die Beratungsgebühr nicht bei einer weiteren Tätigkeit angerechnet wird.
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, im Vorfeld ungefragt darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit Geld kostet und er eine Gebühr nach dem RVG will. (BGH NJW 98, 136) Der Mandant ist daher selbst verpflichtet, gleich im ersten Abschnitt zu fragen, wie hoch die Gebühr ist, die anfällt. Hierzu muss er dem Anwalt aber mitteilen, wie hoch der Gegenstandswert ist. In der Regel wird sich der Anwalt kurz die Sache anhören und dann mitteilen, wie hoch die Beratungsgebühr sein wird, bevor er weiter berät. Sofern jedoch die Absicht besteht, von vornherein keine Beratungsgebühren bezahlen zu wollen, wäre dies strafbar.
Sofern über die Höhe der Erstberatungsgebühr nichts vereinbart wurde, fällt eine Beratungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz RVG) an, die sich nach der Höhe des Streitwertes orientiert. Maximal aber fällt bei Verbrauchern eine Erstberatungsgebühr in Höhe von 190 Euro zzgl. Umsatzsteuer an. Sofern aber weitere Beratungen in der Angelegenheit anfallen, entfällt die Begrenzung.